Eine Subsumtion unter Abs. 1 und 2 von Art. 122 StGB ist daher nicht möglich und wird durch die Staatsanwaltschaft zu recht auch nicht beantragt. Den Beschuldigten wird mit Hauptanklage jedoch eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB vorgeworfen (pag. 1727 f. und pag. 1731 f.). Der Art. 122 Abs. 3 StGB ist ein Auffangtatbestand bzw. eine Generalklausel, welche zum Einsatz gelangt, wenn eine Verletzung vorliegt, die den in Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich ist (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 122).