Im vorliegenden Fall ist klar, dass die körperlichen Verletzungen, die E.________ aufwies, keine der in Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass die körperlichen Verletzungen allesamt innert einigen Wochen oder doch wenigen Monaten vollständig verheilt wären, respektive höchstens kleinere Narben zurückgeblieben wären.