Diese Feststellung wird von der Beschuldigten bestritten. Sie macht geltend, die festgestellten Verletzungen würden vielmehr im Grenzbereich zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung liegen und eine psychische Störung hätte, wenn schon, durch ein Gutachten geklärt werden müssen. Nur gestützt auf das Urvertrauen könne nicht von einer schweren Körperverletzung ausgegangen werden. 15.3 Subsumtion der Vorinstanz (pag. 1991 ff.) Die Vorinstanz subsumierte wie folgt: Im vorliegenden Fall ist klar, dass die körperlichen Verletzungen, die E.________ aufwies, keine der in Art.