30 auch die Beschuldigte habe ihre gemeinsame Tochter E.________ durch die massive Gewalt schwer traumatisiert und in ihrer psychischen und physischen Gesundheit so schwer beeinträchtigt, dass das von Art. 122 Abs. 3 StGB geforderte Ausmass an Intensität auf jeden Fall vorliege (pag. 1991 ff., S. 30 ff.). Diese Feststellung wird von der Beschuldigten bestritten.