Die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB wurden von der Vorinstanz vollständig wiedergegeben. Hierauf wird verwiesen (pag. 1991 ff.). 15.2 Position der Beschuldigten Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen nach eingehender Darstellung der rechtlichen Ausgangslage und entsprechender Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes, zum Schluss, der Hauptbeschuldigte C.________ und damit durch Unterlassen