Es ist unwahrscheinlich, dass ein Kind weiss, was es erzählen soll, wo und wie es umgefallen sei. Vielmehr ist gerichtsnotorisch, dass Eltern solche Ausflüchte ihren Kindern mitgeben. Es ist daher wie die Vorinstanz feststellte, davon auszugehen, dass auch die Beschuldigte, wie ihr Partner C.________, die gemeinsame Tochter E.________ in eine für sie unerträglichen Situation brachten und festhielten.