__ gerne isst. Die Tatsache, dass sie E.________, obschon sie in einem Bett gemeinsam schliefen, nicht nach ihrem Wohlbefinden befragte oder mit ihr versuchte eine Lösung für das Ess-Problem zu finden, erscheint in dieser Situation mehr als erschreckend. Es ist auch fraglich und kann nicht mehr ermittelt werden, ob nicht sie E.________ die Erklärungen für ihre sichtbaren Misshandlungen gegenüber den Nachbarn einimpfte, immerhin erzählte sie gemäss den Aussagen der Zeugen deckungsgleiche Geschichten. Es ist unwahrscheinlich, dass ein Kind weiss, was es erzählen soll, wo und wie es umgefallen sei.