Dank der heutigen Kommunikationsmittel hätte sie durchaus auch ohne Sprachkenntnisse Hilfe oder Unterstützung von Hilfspersonen anfordern können. Ihre Erklärung, aus Angst von ihrem Partner und/oder wegen kultureller Hürden nichts unternommen zu haben, erscheinen ganz klar als Schutzbehauptungen. Vielmehr muss wohl ein anderer Grund im Vordergrund gestanden haben. Aus den Aussagen der Beschuldigten ist denn auch nicht sehr viel Empathie zu ihrer Tochter herauszuspüren. So erklärte sie, sie habe sich nicht geachtet, auf welchen Körperteil E.________ aufgeschlagen sei, als der Vater sie einmal mit dem Fuss malträtierte (pag. 530 Z. 435). Auch hat sie nichts unternommen, um ihre Tochter