In späteren Einvernahmen, nur auf ihre Beziehung zu C.________ befragt, schilderte sie ihn jedoch als nett, nicht aufbrausend und nicht wütend werdend (pag. 509). Erst wieder auf Vorhalt ihrer Passivität erzählte sie vom einmaligen Vorfall. Auch die erste Aussage, er habe nicht gewollt, dass sie Kontakt zu anderen pflege, wird von den Aussagen der Nachbarn und der Tatsache, dass sie relativ schnell einen Deutschkurs besuchte und somit täglich ausserhalb des Hauses war, widerlegt. Ihre Ausflüchte, sie habe kein Deutsch gekonnt und nicht gewusst, wo eine Polizeistation sei oder wie die Gesetze in der Schweiz seien, überzeugen nicht und stellen Schutzbehauptungen dar.