Lediglich in der Woche vom 12. Februar 2018 bis 18. Februar 2018 hatte er Ferien (pag. 1497). Die Übergriffe mussten folglich immer am Nachmittag und an den Wochenenden stattgefunden haben, als die Beschuldigte ebenfalls in der Wohnung war. Zwar war die Beschuldigte während ihrem Spitalaufenthalt vom 6. Januar 2018 bis 10. Januar 2018 und in der Ferienwoche nicht bei E.________ und C.________, sie hätte jedoch nicht so detaillierte Aussagen über die Art und Weise der Übergriffe machen können, wenn sie beim grössten Teil dieser Übergriffe nicht anwesend gewesen wäre. Auch die Angst und Verzweiflung von E.________ vor immer wiederkehrenden Misshandlungen, hätte die Beschuldigte nicht so ein-