28 448) nicht zu Hause war, als die Übergriffe stattfanden, stellt eine reine Schutzbehauptung dar. E.________ war morgens jeweils ebenfalls vier Lektionen in der Schule (insb. pag. 574) und C.________ arbeitete unter der Woche an zwei bis drei Tagen jeweils von 07.00 – 15.55 Uhr, an 1-2 Tagen von 07.30 – 12.30 Uhr und von 16.30 – 19.30 Uhr. An den übrigen Wochentagen hatte er Schule und am Wochenende jeweils frei. Lediglich in der Woche vom 12. Februar 2018 bis 18. Februar 2018 hatte er Ferien (pag.