, 528 Z. 340 ff., 532 Z. 562 ff., 533 Z. 609 ff.), muss davon ausgegangen werden, dass sie bei den Misshandlungen dabei war und einen Einblick ins Geschehen hatte. C.________ versuchte wohl seine Partnerin zu schützen, indem er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete, die Schläge immer ausserhalb des Sichtbereichs der Mutter ausgeführt zu haben. Die Tatsache, dass sie zu den Abdrücken in seinem Zimmer ebenfalls genaue Aussagen machen konnte, spricht indessen dafür, dass sie es gesehen und gewusst haben muss (vgl. pag. 533 Z. 609 ff.).