__ bekömmlicher gewesen wären. Mit keinem Wort erwähnte sie in den detaillierten Aussagen, sie habe sich je Gedanken hierzu gemacht, obschon ihr bewusst war, dass E.________ das Essen wohl nicht gut tue (vgl. pag. 469) und obwohl sie immer wieder zuschaute, wie C.________ E.________ zum Essen und zum Trinken zwang (pag. 454). Wie die erste Instanz bereist festhielt, ist bei beiden Elternteilen von einem fehlenden Unrechtsbewusstsein auszugehen. Nebst dem häufigen Erbrechen, war aber E.________ auch Opfer von Misshandlungen, von denen die Mutter detailliert wusste. Die Beschuldigte war denn auch für die Körperpflege von E.________ zuständig und schlief mit ihr im gleichen Bett. Ihr muss