Bei Berücksichtigung der Aussagen der Eltern anlässlich der medizinischen Sprechstunde am 28. November 2017, den Aussagen des Zeugen P.________ und auch der Aussagen von C.________ fällt auf, dass das Erbrechen bei E.________ bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz am 14. November 2017 angefangen hat. Hätte das Erbrechen erst einen Monat nach der Einreise angefangen, hätte es nicht Thema der Sprechstunde am 28. November 2017 sein können. Insbesondere auf die Aussage von P.________ kann abgestellt werden. Er war mehrere Male bei der Familie zu Besuch und hat mit E.________ gesprochen.