13. Beweiswürdigung in Bezug auf den Beginn der Übergriffe Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 27 des vorinstanzlichen Urteils, pag. 1988 ff.). Wie die Vorinstanz kommt auch die Kammer zu Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten insgesamt glaubhafter sind als diejenigen von C.________ und sich auch eher mit den objektiven Beweismitteln und den übrigen Aussagen der Zeugen decken. Dies auch wenn ihre Aussagen zum Teil Widersprüche aufweisen, wie zum Beispiel der genaue