Auf Frage, wer denn nun dies ausgeführt habe, erklärte er, er rede nur von sich selbst, er habe das gemacht (pag. 381 Z. 432ff.). In der Einvernahme vom 9. März 2018 wurde C.________ mit den Aussagen der Beschuldigten konfrontiert und verneinte, E.________ je mit Kabel, mit der Gürtelschnalle, mit dem Fuss oder Faust oder mit Kuchenteigroller geschlagen zu haben (pag. 392 ff. Z. 81, Z. 106, 195 und 203). Er habe mit seiner Frau über das geschwollene Gesicht von E.________ nicht gesprochen. Die Frage, ob die Beschuldigte ihn