12.2 C.________ C.________ gab anlässlich der delegierten Einvernahme am 16. Februar 2018 an, dass E.________ ab und zu erbrochen habe und sich dies rund drei Wochen nach der Einreise in die Schweiz eingestellt habe (pag. 337 f. Z. 154 ff.). Sie würden nicht schlagen, nur klemmen, dies sei in I.________ eine Familienstrafe (pag. 342 Z. 395). Seine Partnerin habe dies auch gewusst und auch gesehen. Dies sei für sie beide normal, schliesslich seien sie auch so aufgewachsen (pag. 343 Z. 460 ff.). Auch in der folgenden Hafteröffnung bestätigte er das Klemmen und erklärte, dies habe auch die Mutter von E.____