Sie habe keine Person gehabt, mit welcher sie hätte über die Tochter sprechen können. Wenn sie es den Leuten erzählt hätte, hätten die es ihm weitererzählt. Deswegen habe sie nichts gesagt. Dem Vorhalt, dass Nachbarn mit ihr darüber sprechen wollten, stimmte sie zu, habe aber mit diesen nicht sprechen können, da sie C.________ mehr kennen würden als sie. Im besuchten Sprachkurs habe es Personen gegeben, die C.________ nicht gekannt hätten, wieso sie mit diesen aber nicht gesprochen habe, konnte die Beschuldigte nicht beantworten (pag. 2163 Z. 10 ff.). Jetzt sei sie belastbar, vorher sei sie dies nicht so gewesen (pag. 2164 Z. 4 ff.).