Manchmal sei sie mit E.________ zu Bett gegangen und habe mit ihr gesprochen, manchmal habe aber auch C.________ noch mit ihr gesprochen, bis sie geschlafen habe (pag. 2160 Z. 40 ff.). Sie habe mit E.________ von Mutter zu Tochter über die Schule gesprochen und manchmal gefragt, wieso sie nichts esse (pag. 2160 f. Z. 44 ff.). E.________ habe gesagt, sie sei voll und habe genug. Nach Schmerzen habe sie sie nicht gefragt und E.________ habe auch nichts gesagt (pag. 2161 Z. 10 ff.). Auf den Vorhalt der eigenen Aussagen, wonach der Vater bereits nach einer Woche Aufenthalt in der Schweiz angefangen habe zu schlagen, weil sie erbrochen habe, nickte die Beschuldigte (pag. 2161 Z. 22).