2160 Z. 1 ff.). E.________ habe auch den ganzen Tag Schule gehabt und sei nach der Schule zu Hause gewesen, wo sie etwas geschrieben oder ferngesehen habe (pag. 2160 Z. 7 ff.). Auf den Vorhalt von mangelndem Spielzeug in der Wohnung fing die Beschuldigte an zu weinen und machte sich einen Vorwurf, dass sie E.________ nicht geholfen habe. Auf weitere Nachfrage hin sagte sie, sie hätte ihr helfen und zB. Spielzeug kaufen sollen. Nach dem, was sie heute wisse, würde sie ihr helfen (pag. 2160 Z. 16 ff.). Normalerweise sei E.________ um 20.00 Uhr zu Bett gegangen, die Eltern manchmal später (pag. 2160 Z. 26 f.). Manchmal sei sie mit E.___