Auf die Frage, was sie sich für Überlegungen gemacht habe sagte sie, sie sei damals neu gewesen und habe nicht gewusst wen um Hilfe zu fragen. Auf Vorhalt der Aussagen der Nachbarin, wonach diese sie mehrmals auf Verletzungen von E.________ angesprochen habe und sie ihr jeweils gesagt habe, E.________ sei gestürzt oder habe sich irgendwo gestossen, wollte die Beschuldigte nicht darüber sprechen (pag. 1861 Z. 32 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, die Reise mit E.________ in die Schweiz sei ok gewesen. Die Strasse sei nicht gut gewesen. (pag. 2157 Z. 7 f.). Auf die Frage, wie E.___