Sie habe sich überlegt, mit E.________ zusammen aus dem Haus zu flüchten (pag. 515 Z. 344). Sie habe nach ihrem Spitalaufenthalt überlegt, ob sie weggehen solle. Aber sie habe dann gehofft, dass er so etwas nicht mehr machen würde (pag. 515 Z. 354). Sie habe auch gehofft, dass E.________ nicht mehr erbreche (pag. 515 Z. 367 f.). Über Erziehungsfrage hätten sie und C.________ gemeinsam entschieden und sie hätte das Recht gehabt, dem Vater zu sagen, er solle damit aufhören und das Erbrechen müsse medizinisch abgeklärt werden (pag. 516 Z. 389 ff.). E.________ habe nie um Hilfe gebeten oder ihr etwas gesagt.