460 Z. 8). Am 21. Februar 2018 erklärte die Beschuldigte auf Frage, ob E.________ schon früher Essstörungen hatte, dies sei am Mittag, wenn sie zu zweit gewesen seien kein Problem gewesen (pag. 467 Z. 121 ff.). Auch in I.________ habe sie nicht erbrechen müssen, habe aber immer schon langsam gegessen. Die in der Hafteröffnung erwähnte Klinik sei eine Apotheke und bei den erhaltenen Medikamenten bestätigte sie dann auf Vorhalt, es handle sich um den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten „Tee bei Übelkeit“ (pag. 479) und das „Pflanzliche Arzneimittel bei Reizmagen und Reizdarm“ (pag.