In seinem Gutachten zum Todesfall vom 9. Mai 2018 (pag. 700 ff.) kam das IRM um Schluss, die Todesursache sei ein sauerstoffmangelbedingter Hirnschaden nach Herzkreislaufstillstand, der am ehesten durch eine Aspiration von Mageninhalt nach Erbrechen ausgelöst worden sein dürfte. Inwiefern das wiederholte Erbrechen fremdverschuldet war, unterliege der juristischen Beweiswürdigung (pag. 708). Weiter hält es fest, dass kein morphologisch fassbarer Zusammenhang zwischen den wiederholten Einwirkungen stumpf-mechanischer Gewalt und dem Tod von E.________ bestehe.