Aufgrund der Bilder des KTD vom Opfer sind die weitreichenden über den ganzen Körper verteilten Hautunterblutungen mit blossem Auge feststellbar. Wie die Vorinstanz erwähnt, ist insbesondere auffällig, wie gut diese Spuren trotz der dunkleren Hautfarbe des Kindes sichtbar sind (vgl. pag. 1970, S. 9 der erstinstanzlichen Erwägungen). In der Wohnung wurde im Schlafzimmer von C.________ (im KTD-Bericht als Kinderzimmer bezeichnet) diverse Farbanhaftungen (Striemen) an den Wänden gefunden (pag. 810f. und 863ff.). Diese stimmen gemäss Mikrospurenbericht mit den zwei sichergestellten Leibgurten von C.________ überein.