15 Tagen von 07.30 – 12.30 Uhr und von 16.30 – 19.30 Uhr, an den übrigen Wochentagen hatte er Schule. In der Woche vom 12. Februar 2018 – 18. Februar 2018 hatte er Ferien. Die Beschuldigte begann Anfangs Januar 2018 einen Deutschkurs bei T.________ der evangelischen Kirche Schweiz, den sie regelmässig besucht hatte (pag. 292). E.________ wurde Ende November im Schulhaus U.________ im Intensivkurs Deutsch, welcher jeweils vormittags während der regulären Schulzeit stattfindet, eingeschult.