Den Eltern sei für den darauffolgenden Tag (29. November 2017) ein Termin bei einer Ärztin gegeben worden, um weitere Erkrankungen auszuschliessen. Für die Beschuldigte sei ebenfalls ein Termin geplant gewesen und der Vater solle zur Übersetzung mitkommen. Sie seien jedoch nicht erschienen (pag. 1082 ff., insb. 1206 und 1335). Die Akten der J.________ weisen einen handschriftlichen Vermerk auf, wonach E.________ seit Ankunft in der Schweiz Probleme habe mit Erbrechen, Durchfall und Bauchschmerzen. Dieser datiert vom 28. November 2017 (pag. 1335). Am 7. Dezember 2017 wurde die Beschuldigte vom SEM im Beisein eines Übersetzers zur Person befragt (pag.