14 C.________, bereits seit dem 23. Juli 2014 in der Schweiz und als Flüchtling anerkannt, stellte am 11. Mai 2016 ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Lebenspartnerin – der Beschuldigten – und ihren drei Kindern M.________, geb. 7. August 2003, N.________, geb. 13. Dezember 2006 und E.________, geb. 9. Februar 2010, alle wohnhaft in I.________. Das Staatssekretariat für Migration forderte daraufhin einen DNA-Test, der bestätigt, dass C.________ der leibliche Vater der Kinder sei. Ein solcher wurde ausschliesslich für E.________ erstellt und eingereicht (pag.