auch alleine zu Hause gewesen und es in diesen Zeitfenstern zu Übergriffen gekommen sei, ohne dass die Beschuldigte davon etwas mitbekommen habe oder habe eingreifen können. Weiter würden die festgestellten Verletzungen im Grenzbereich zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung liegen und eine psychische Störung hätte, wenn schon, durch ein Gutachten geklärt werden müssen. Nur gestützt auf das Urvertrauen könne nicht von einer schweren Körperverletzung ausgegangen werden (insb. pag. 2167).