Dies während dem Zeitpunkt als der vielleicht gravierendste Übergriff mit dem Wallholz erfolgt sei. Zudem sei erstellt, dass C.________ zwar im Altersheim gearbeitet aber auch Freitage gehabt habe und insbesondere vom 10. bis zum 18. Februar 2018 ferienhalber der Arbeit ferngeblieben sei. Die Beschuldigte habe seit Januar 2018 viermal wöchentlich von 8.40 bis 11.00 Uhr einen Deutschkurs besucht. Es sei damit offensichtlich, dass C.________ mit E.________ auch alleine zu Hause gewesen und es in diesen Zeitfenstern zu Übergriffen gekommen sei, ohne dass die Beschuldigte davon etwas mitbekommen habe oder habe eingreifen können.