Sie macht geltend, die Vorinstanz habe zu wenig präzise die Frage erörtert, wie häufig C.________ E.________ geschlagen und genötigt habe während die Beschuldigte anwesend gewesen sei und hätte eingreifen können. Unbestrittenermassen sei die Beschuldigte während dem 6. Januar 2018 bis zum 10. Januar 2018 in der Klinik und damit nicht zugegen gewesen. Dies während dem Zeitpunkt als der vielleicht gravierendste Übergriff mit dem Wallholz erfolgt sei.