___ und damit durch Unterlassen auch die Beschuldigte habe ihre gemeinsame Tochter E.________ durch die massive Gewalt schwer traumatisiert und in ihrer psychischen und physischen Gesundheit so schwer beeinträchtigt, dass das von Art. 122 Abs. 3 StGB geforderte Ausmass an Intensität auf jeden Fall vorliege (pag. 1991 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Erwägungen). Diese Feststellung wird von der Beschuldigten bestritten. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe zu wenig präzise die Frage erörtert, wie häufig C.________