13 Deliktszeit sei daher von ca. 15. Dezember 2017 bis zum 15. Februar 2018 auszugehen (pag. 2165, S. 11 HV). Weiter kam die Vorinstanz in ihren Erwägungen nach eingehender Darstellung der rechtlichen Ausgangslage und entsprechender Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes, zum Schluss, der Hauptbeschuldigte C.________ und damit durch Unterlassen auch die Beschuldigte habe ihre gemeinsame Tochter E._