(nachfolgend: E.________) ca. einen Monat nach der Einreise in die Schweiz das erste Mal erbrochen habe, was der Auslöser der Schläge gewesen sei. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung habe sie bestätigt, dass die erste Aussage vom 6. April 2018 korrekt gewesen sei. Diese Aussage erscheine aber nicht sehr glaubhaft, da man wisse, dass am 28. und 29. November 2017 noch medizinische Abklärungen betreffend E.________ stattgefunden hätten und kein Befund habe festgestellt werden können. Unter Annahme des Grundsatzes in dubio pro reo müsse davon ausgegangen werden, dass die Schläge erst Mitte Dezember 2017 angefangen hätten. Als