Die Beschuldigte macht geltend, die erstinstanzliche Feststellung, wonach sie den Tatbestand der schweren Körperverletzung und dies bereits ab Ende November 2017 erfüllt haben soll, werde bestritten. Die Beschuldigte habe zwar tatsächlich an der Einvernahme vom 6. April 2018 als Beginn ca. eine Woche nach der Einreise am 14. November 2017 genannt. Bereits an der Einvernahme vom 21. Februar 2018 habe sie als Zeitpunkt aber ca. eine Woche vor ihren Weihnachten genannt. An der Einvernahme vom 13. April 2018 habe sie gesagt, dass E.________ (nachfolgend: E.______