Vor oberer Instanz bestritten und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist als Nebenpunkt hinsichtlich Sachverhalt die Frage des Beginns und die Häufigkeit der Anwesenheit der Beschuldigten anlässlich der Schläge und Nötigungen, als Hauptpunkt die rechtliche Würdigung der Körperverletzung. Die Beschuldigte macht geltend, die erstinstanzliche Feststellung, wonach sie den Tatbestand der schweren Körperverletzung und dies bereits ab Ende November 2017 erfüllt haben soll, werde bestritten.