10. Bestrittener Sachverhalt und Position der Beschuldigten Grundsätzlich ist der Sachverhalt von der Beschuldigten nicht bestritten, gründet doch dieser so wie von der ersten Instanz festgehalten v.a. auf ihren Aussagen. Vor oberer Instanz bestritten und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist als Nebenpunkt hinsichtlich Sachverhalt die Frage des Beginns und die Häufigkeit der Anwesenheit der Beschuldigten anlässlich der Schläge und Nötigungen, als Hauptpunkt die rechtliche Würdigung der Körperverletzung.