Für das Gericht ist weiter erstellt, dass C.________ seine Tochter E.________ am 07.01.2018 mit einem Wallholz ins Gesicht schlug und ihr dabei das Nasenbein brach. Der Nasenbeinbruch ist durch die Feststellungen des IRM objektiv erhärtet. Für diesen Vorfall gibt es keine direkten Zeugen und C.________ bestreitet den Vorwurf. Wie bereits erwähnt, stützt sich das Gericht für die Feststellung des Sachverhaltes auf die glaubhaften Aussagen von A.________, welche den Vorfall detailliert und wiederholt schilderte. Es gibt keinen Grund, den Erzählungen von A.________ in diesem Punkt keinen Glauben zu schenken, zumal sie den Vorfall und die Hintergründe dazu zeitlich gut einzuordnen vermag.