Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) und Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB), mehrfach und vorsätzlich, sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1 StGB), vorsätzlich, mindestens jedoch eventualvorsätzlich begangen durch pflichtwidriges Unterlassen in der Zeit von frühestens 14. November 2017 bis zum 15. Februar 2018 an der G.________(Strasse) in .________ Bern z.N. ihrer unter ihrer Obhut und Sorge stehenden minderjährigen Tochter () E.________, geb. 09.02.2010, wie folgt: