Durch ihr pflichtwidriges Untätigbleiben liess A.________ es zu, dass E.________ durch die körperlichen Züchtigungen und Misshandlungen am gesamten Körper zahlreiche, da ineinander übergehend nicht einmal näherungsweise zählbare, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen (Hämatome) sowie mindestens 38 Hautverletzungen an Rumpf und Extremitäten erlitt, von welchen bei ihrem Tod mindestens 25 bereits vernarbt und mindestens 13 verschorft waren. Weiter erlitt E.________ zahlreiche Einblutungen und Quetschungen des Unterhautfettgewebes im Bereich des Rumpfes vorderseitig, am Rücken, am Gesäss, den Armrückseiten und der Knie, ebenso wie