398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der zurückgezogenen Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung