Zufolge der beschränkten Berufung der Beschuldigten und der zurückgezogenen Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sind insbesondere die Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Landesverweisung und die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Beschlüsse betreffend Haftentlassung, Vernichtung und Rückgabe der eingezogenen Gegenstände (Beschlüsse C.1 bis und mit C.5 des Urteils der Vorinstanz vom 26. April 2019) sind in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).