Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Beschuldigten und der zurückgezogenen Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sind insbesondere die Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Landesverweisung und die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen.