7 2. der Nötigung, mehrfach begangen durch pflichtwidriges Unterlassen gemeinsam mit dem aktiv handelnden C.________ in der Zeit von Ende November 2017 bis zum 15. Februar 2018 in Bern z.N. von E.________, und sie sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 10 Monate zu vollziehen und 26 (rectae: 16) Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben seien.