III. und sie sei in Anwendung der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von max. 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 308 Tagen und des vorzeitig angetretenen Strafvollzugs von 128 Tagen; 2. zu den Verfahrenskosten 1. Instanz von 1/4 der Gesamtkosten, wobei davon 2/5 durch den Staat zu tragen sind; 3. die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Es sei A.___