3. Wechsel amtliche Verteidigung Mit Beschluss vom 16. September 2019 wurde Rechtsanwältin F.________ aus ihrem Mandat entlassen. Ihr Honorar wurde in demselben Beschluss sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz mit Ausnahme der Rück- und Nachzahlungspflichten festgesetzt. Gleichzeitig wurde per 12. September 2019 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt (pag. 2041 ff.).