die Verlegung der Verfahrenskosten; - die Höhe des Rückforderungsanspruchs des Kantons Bern sowie die Höhe des Nachforderungsanspruchs der amtlichen Verteidigung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich am 5. September 2019 der Berufung an, beschränkt auf die Strafzumessung und die Anordnung der Landesverweisung (pag. 2034 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung am 9. November 2020 zog die Generalstaatsanwaltschaft die Anschlussberufung zurück (pag. 2172).