2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte/Berufungsführerin (nachfolgend: Beschuldigte) am 6. Mai 2019 (pag. 1941) die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 28. August 2019 reichte Rechtsanwältin F.________ für die Beschuldigte die Berufungserklärung ein (pag. 2022 ff.). Sie beschränkte diese auf folgende Punkte: - den Schuldpunkt, namentlich den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung sowie den Schuldspruch wegen Nötigung (nur soweit die Zeit vor dem 2. Dezember 2017 betreffend);