Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 325 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. November 2020 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Jaeger Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand schwere Körperverletzung, Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 26. April 2019 (PEN 18 983/984) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht, (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 26. April 2019 folgendes Urteil (pag. 1923 ff.; Hervorhebungen im Original): Das Gericht erkennt: A. C.________ I. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der schweren Körperverletzung, begangen (gemeinsam mit A.________) in der Zeit von Ende November 2017 bis zum 15.02.2018 in Bern, z.N. von () E.________, 2. der Nötigung, mehrfach begangen (gemeinsam mit A.________) in der Zeit von Ende November 2017 bis zum 15.02.2018 in Bern z.N. von () E.________, und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 122 Abs. 3, 181 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 436 Tagen (seit dem 15.02.2018) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24‘466.65 und Auslagen von CHF 16‘046.75, insgesamt bestimmt auf CHF 40‘513.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren Vorverfahren CHF 17'266.70 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 7'200.00 Total CHF 24'466.70 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten Entscheid ZMG 13.03.2019 CHF 200.00 Auslagen Vorverfahren CHF 14'780.05 Auftritt StA vor Gericht CHF 1'000.00 Kanzleikosten Gericht CHF 66.70 Total CHF 16'046.75 Total Verfahrenskosten CHF 40'513.45 2 II. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 136.67 200.00 CHF 27'333.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'276.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 28'609.75 CHF 2'202.95 Auslagen ohne MWST CHF 281.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 31'094.30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 31‘094.30. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat. B. A.________ III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der schweren Körperverletzung, begangen durch pflichtwidriges Unterlassen (gemeinsam mit dem aktiv handelnden C.________) in der Zeit von Ende November 2017 bis zum 15.02.2018 in Bern z.N. von () E.________, 2. der Nötigung, mehrfach begangen durch pflichtwidriges Unterlassen (gemeinsam mit dem aktiv handelnden C.________) in der Zeit von Ende November 2017 bis zum 15.02.2018 in Bern z.N. von () E.________, und in Anwendung der Art. 11, 40, 43, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 122 Abs. 3, 181 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 16 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 308 Tagen (15.02.2018 bis 19.12.2018) wer- den vorab auf den unbedingt vollstreckbaren Anteil der Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 20.12.2018 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12‘733.30 und Auslagen von CHF 9‘171.70, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘905.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren Vorverfahren CHF 9'133.30 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3'600.00 Total CHF 12'733.30 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen Vorverfahren CHF 8'638.40 Auftritt StA vor Gericht CHF 500.00 Kanzleikosten Gericht CHF 33.30 Total CHF 9'171.70 Total Verfahrenskosten CHF 21'905.00 IV. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin F.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 96.92 200.00 CHF 19'383.32 Reisezuschlag CHF 1'350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'718.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 22'451.32 CHF 1'728.75 Auslagen ohne MWST CHF 1'509.18 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 25'689.25 volles Honorar CHF 22'290.82 Reisezuschlag CHF 1'350.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'718.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25'358.82 CHF 1'952.65 Auslagen ohne MWSt CHF 1'509.18 Total CHF 28'820.65 nachforderbarer Betrag CHF 3'131.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 25‘689.25. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz von CHF 3‘131.40 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Beschlüsse 1. A.________ wird zuhanden der Fremdenpolizei Bern aus der Haft entlassen. 2. C.________ wird in Sicherheitshaft belassen (siehe beiliegenden Beschluss). 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - ein Wallholz (aus Hausdurchsuchung G.________ (Strasse)), 4 - ein Seilstück (aus Hausdurchsuchung G.________(Strasse)), - ein Verlängerungskabel weiss „Ikea“ (aus Hausdurchsuchung G.________(Strasse)), - eine Steckdosenleiste weiss „Ikea“ (aus Hausdurchsuchung G.________(Strasse)), - ein Leibgürtel schwarz/blau „Volcom“ (Effekten C.________), - ein Leibgürtel schwarz „Adar“, ein Paar Freizeitschuhe „Adidas“ (aus Hausdurchsuchung G.________(Strasse)), - drei Wassergläser (aus Hausdurchsuchung G.________(Strasse)), - fünf PET-Flaschen, Budget, Sprite, Aproz, 7UP (aus Hausdurchsuchung G.________(Strasse)), - ein Paar Einweghandschuhe (aus Hausdurchsuchung G.________(Strasse)), - div. Nahrungsmittel sowie Nahrungsmittel- und Flüssigkeitsproben (aus Hausdurchsuchung G.________(Strasse)). 4. Folgende Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - ein Paar Jeanshosen „Ybenado“, eine Jacke dunkelblau, ein Hemd „QS“, ein Paar Turnschuhe „Nike“ (Effekten C.________), - eine Trainerjacke „Royal“, eine Trainerhose „MY Athletics“ (aus Hausdurchsuchung G.________(Strasse)). 5. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - ein Kinderpullover, eine Mädchenhose, ein Schmuck, Holzanhänger mit Figur, ein Kleidersack Klinik H.________ (Effekten Opfer), - ein Sweat-Shirt „Hello Kitty“ (aus Hausdurchsuchung G.________(Strasse)), - eine Winterjacke „Glockhouse“, ein Pullover „Chemplex“, ein Trägershirt, ein BH, eine Hose „FB Sister“, eine Trainerhose „Stareal“, ein Paar Socken „Team“, ein Paar Schuhe „Gaceland“ (Effekten A.________). 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von C.________ (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 8. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 9. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). 10. Es wir die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) betref- fend C.________ und A.________ im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte/Berufungsführerin (nachfolgend: Be- schuldigte) am 6. Mai 2019 (pag. 1941) die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 28. August 2019 reichte Rechtsanwältin F.________ für die Beschuldigte die Berufungserklärung ein (pag. 2022 ff.). Sie beschränkte diese auf folgende Punkte: - den Schuldpunkt, namentlich den Schuldspruch wegen schwerer Körperverlet- zung sowie den Schuldspruch wegen Nötigung (nur soweit die Zeit vor dem 2. Dezember 2017 betreffend); 5 - die mit dem Schuldspruch verbundene Sanktion, namentlich die Bemessung der Strafe, den teilweisen Vollzug derselben sowie die fehlende (explizite) Anrech- nung des vorzeitigen Strafantritts an die Strafe; - die ausgesprochene Landesverweisung; die Verlegung der Verfahrenskosten; - die Höhe des Rückforderungsanspruchs des Kantons Bern sowie die Höhe des Nachforderungsanspruchs der amtlichen Verteidigung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich am 5. September 2019 der Berufung an, beschränkt auf die Strafzumessung und die Anordnung der Landesverweisung (pag. 2034 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung am 9. November 2020 zog die Generalstaatsanwaltschaft die Anschlussberufung zurück (pag. 2172). 3. Wechsel amtliche Verteidigung Mit Beschluss vom 16. September 2019 wurde Rechtsanwältin F.________ aus ih- rem Mandat entlassen. Ihr Honorar wurde in demselben Beschluss sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz mit Ausnahme der Rück- und Nachzahlungs- pflichten festgesetzt. Gleichzeitig wurde per 12. September 2019 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt (pag. 2041 ff.). 4. Weiterer Verfahrensverlauf Aufgrund der ausserordentlichen Lage in Bezug auf die COVID-19 Pandemie wurde die am 23./24. März 2020 angesetzte oberinstanzliche Verhandlung abgesetzt (pag. 2120 f.) und mit Vorladungen vom 27. April 2020 neu angesetzt (pag. 2132 ff.). Die oberinstanzliche Verhandlung fand am 9./10. November 2020 statt (pag. 2155 ff.). 5. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne von Beweisergänzungen ein Vollzugsbericht vom 17. Februar 2020 (pag. 2071 ff.), ein aktueller Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 20. Februar 2020 (pag. 2080 f.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug der Beschuldigten vom 26. Fe- bruar 2020 eingeholt (pag. 2088). Wegen Ab- und Neuansetzung der oberinstanzli- chen Verhandlung wurde erneut ein Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular wirt- schaftliche Verhältnisse vom 7. Oktober 2020 (pag. 2141 ff.), ein aktueller Strafre- gisterauszug der Beschuldigten vom 15. Oktober 2020 (pag. 2151) und ein Vollzugs- bericht vom 21. Oktober 2020 eingeholt (pag. 2153). Mit Schreiben vom 10. März 2020 beantragte die Beschuldigte die Aktennahme ei- nes Länderberichts I.________ vom 26. September 2016 sowie eine Situationsana- lyse der Beschuldigten von einem Sozialarbeiter der J.________ vom 9. März 2020 (pag. 2092 ff.). Diese wurden mit Verfügung vom 11. März 2020 zu den Akten er- kannt (pag. 2118 f.). Zudem wurde die Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 2157 ff.). Die Einvernahme wurde auf Band aufgezeichnet. 6 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2171 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2019 in folgen- den Teilen bereits in Rechtskraft erwachsen sind: 1. Urteil gegen C.________ gemäss lit. A sowie die ihn betreffenden Beschlüsse gemäss lit. C des Urteildispositivs. 2. Verfügung betreffend amtliches Honorar von Frau Rechtsanwältin F.________ gemäss lit. B Ziff. Il Urteilsdispositiv. II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. der Gehilfenschaft zur qualifizierten, einfachen Körperverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen, gemeinsam begangen mit dem aktiv handelnden C.________ in der Zeit von Mitte Dezember 2017 bis zum 15. Februar 2018 z.N. von E.________ (Ziff. I B. 1. AKS); 2. der Gehilfenschaft zur Nötigung durch pflichtwidriges Unterlassen, gemeinsam begangen mit dem aktiv handelnden C.________ in der Zeit von Mitte Dezember 2017 bis zum 15. Februar 2018 z.N. von E.________ (Ziff. I B.2. AKS); III. und sie sei in Anwendung der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von max. 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 308 Tagen und des vorzeitig angetretenen Strafvollzugs von 128 Tagen; 2. zu den Verfahrenskosten 1. Instanz von 1/4 der Gesamtkosten, wobei davon 2/5 durch den Staat zu tragen sind; 3. die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Es sei A.________ für ausgestandene Überhaft im Umfang von 71 Tagen eine Genugtuung von Fr. 10'800.—zu zusprechen. IV. Im Weiteren wie zu verfügen: 1. Die Anordnung der Vernichtung der Gegenstände gemäss lit. C Ziff. 3 des Urteilsdispositivs; 2. die Herausgabe der Gegenstände gemäss lit. C Ziff. 5.des Urteilsdispositivs; 3. die Meldung an die Dienste betreffend Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA- Profils gemäss lit C. Ziffer 8 und 9 des Urteilsdispositivs; 4. die Festlegung des Honorars des amtlichen Verteidigers für die Vertretung von A.________ im Be- rufungsverfahren für die Zeit seit dem 12. September 2019 gemäss vorzulegender Kostennote. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte folgende Anträge (pag. 2178 f.): I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der schweren Körperverletzung, begangen durch pflichtwidriges Unterlassen gemeinsam mit dem aktiv handelnden C.________ in der Zeit von Ende November 2017 bis zum 15. Februar 2018 in Bern z.N. von E.________, 7 2. der Nötigung, mehrfach begangen durch pflichtwidriges Unterlassen gemeinsam mit dem aktiv handelnden C.________ in der Zeit von Ende November 2017 bis zum 15. Februar 2018 in Bern z.N. von E.________, und sie sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 10 Monate zu vollziehen und 26 (rectae: 16) Mo- nate bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben seien. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen und es sei fest- zustellen, dass die Freiheitsstrafe am 20. Dezember 2018 vorzeitig angetreten wurde. 2. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 3. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz. II. Weiter sei zu verfügen: 1. die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils von A.________; 2. die Zustimmung zur Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________; 3. die Ausschreibung der Landesverweisung gegen A.________ im Schengener Informationssys- tem. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Beschuldigten und der zurückgezo- genen Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sind insbesondere die Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Landesverweisung und die entsprechen- den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Beschlüsse betreffend Haftentlassung, Vernichtung und Rückgabe der eingezogenen Gegenstände (Be- schlüsse C.1 bis und mit C.5 des Urteils der Vorinstanz vom 26. April 2019) sind in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzli- chen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der zurück- gezogenen Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft an das Verschlechte- rungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift (pag. 1727 ff.) 1) Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB), vorsätzlich begangen durch pflichtwidriges Unterlassen in der Zeit von frühestens 14. November 2017 bis zum 15. Februar 2018 an der G.________(Strasse) in .________ Bern z.N. von () E.________, geb. 09.02.2010, wie folgt: Obwohl A.________ von Gesetzes wegen (Art. 296 ff. ZGB) dazu verpflichtet und es ihr auch mög- lich und zumutbar gewesen wäre, die Misshandlungen ihrer Tochter mit Hilfe von Dritten, nament- lich der Nachbarn, der Kirche, der J.________, der sie im Spital AF.________ behandelnden Me- dizinpersonen oder der Polizei zu verhindern, duldete sie ohne dagegen einzuschreiten oder Hilfe zu holen, dass ihr Lebenspartner C.________ ihre gemeinsame Tochter E.________ fast täglich und z.T. über mehrere Stunden hinweg wiederholt mit ledernen Hosengürteln und Stromkabeln auf 8 Rumpf und Extremitäten, mit offener Hand und Faust auf Rumpf und ins Gesicht schlug, sie mit Daumen und gekrümmtem Zeigefinger kombiniert mit einer Drehbewegung grossflächig an Armen und Beinen, namentlich an den Oberschenkeln kniff, ihren Kopf auf den Boden drückte, ihn festhielt und mit dem beschuhten Fuss dagegen trat, wenn sie nicht essen wollte, nach dem Essen oder Trinken erbrechen musste, bei den Turnübungen pausieren wollte oder nicht gehorchte. Dabei erlitt E.________ am gesamten Körper zahlreiche, da ineinander übergehend nicht einmal näherungsweise zählbare, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen (Hämatome) sowie mindes- tens 38 Hautverletzungen an Rumpf und Extremitäten, von welchen bei ihrem Tod mindestens 25 bereits vernarbt und mindestens 13 verschorft waren. Weiter erlitt sie zahlreiche Einblutungen und Quetschungen des Unterhautfettgewebes im Bereich des Rumpfes vorderseitig, am Rücken, am Gesäss, den Armrückseiten und der Knie, ebenso wie Einblutungen in die Sehnenhaube im Stirn- bereich linksseitig mit Quetschungen des Fettgewebes, Einblutungen in die Sehnenhaube im Be- reich des Hinterkopfes beidseits, sowie Schwellungen im Gesicht. Durch ihr pflichtwidriges Untätigbleiben verletzte A.________ die körperliche und geistige/psychi- sche Gesundheit ihrer leiblichen Tochter E.________ schwer, indem sie es im vermeintlichen Schutzraum Familie über eine Dauer von fast drei Monaten hinweg zuliess, dass E.________ durch diese Züchtigungen und Misshandlungen unzählig wiederholte Male dauerhaft grosse körperliche und unvorstellbar schwere seelische Schmerzen zugefügt und ihr das für ihre Entwicklung wichtige Urvertrauen in sich, in familiäre Beziehungen und in das Leben als solches geraubt wurden. Eventualiter: Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) und Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB), mehrfach vorsätzlich, sowie Aussetzung (Art. 127 StGB), mehrfach vorsätzlich, mindes- tens jedoch eventualvorsätzlich begangen durch pflichtwidriges Unterlassen in der Zeit von frühes- tens 14. November 2017 bis zum 15. Februar 2018 an der G.________(Strasse) in .________ Bern z.N. ihrer unter ihrer Obhut und Sorge stehenden Tochter () E.________, geb. 09.02.2010, wie folgt: Obwohl A.________ von Gesetzes wegen (Art. 296 ff. ZGB) dazu verpflichtet und es ihr auch mög- lich und zumutbar gewesen wäre, die Misshandlungen ihrer Tochter mit Hilfe von Dritten, nament- lich der Nachbarn, der Kirche, der J.________, der sie im Spital AF.________ behandelnden Me- dizinpersonen oder der Polizei zu verhindern, duldete sie ohne dagegen einzuschreiten oder Hilfe zu holen, dass ihr Lebenspartner C.________ ihre gemeinsame Tochter E.________ fast täglich und z.T. über mehrere Stunden hinweg wiederholt mit ledernen Hosengürteln und Stromkabeln auf Rumpf und Extremitäten, mit offener Hand und Faust auf Rumpf und ins Gesicht schlug, sie mit Daumen und gekrümmtem Zeigefinger kombiniert mit einer Drehbewegung grossflächig an Armen und Beinen, namentlich an den Oberschenkeln kniff, ihren Kopf auf den Boden drückte, ihn festhielt und mit dem beschuhten Fuss dagegen trat, wenn sie nicht essen wollte, nach dem Essen oder Trinken erbrechen musste, bei den Turnübungen pausieren wollte oder nicht gehorchte. Durch ihr pflichtwidriges Untätigbleiben liess A.________ es zu, dass E.________ durch die kör- perlichen Züchtigungen und Misshandlungen am gesamten Körper zahlreiche, da ineinander über- gehend nicht einmal näherungsweise zählbare, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen (Häma- tome) sowie mindestens 38 Hautverletzungen an Rumpf und Extremitäten erlitt, von welchen bei ihrem Tod mindestens 25 bereits vernarbt und mindestens 13 verschorft waren. Weiter erlitt E.________ zahlreiche Einblutungen und Quetschungen des Unterhautfettgewebes im Bereich des Rumpfes vorderseitig, am Rücken, am Gesäss, den Armrückseiten und der Knie, ebenso wie 9 Einblutungen in die Sehnenhaube im Stirnbereich linksseitig mit Quetschungen des Fettgewebes und Einblutungen in die Sehnenhaube im Bereich des Hinterkopfes beidseits sowie Schwellungen im Gesicht. Darüber hinaus setzte A.________ durch ihr pflichtwidriges Untätigbleiben ihre Tochter einer schweren unmittelbaren Gefahr für ihre Gesundheit aus oder nahm eine solche Gefahr zumindest in Kauf, indem sie es im vermeintlichen Schutzraum Familie über eine Dauer von fast drei Monaten hinweg zuliess, dass E.________ durch diese Züchtigungen und Misshandlungen unzählig wie- derholte Male dauerhaft grosse körperliche und unvorstellbar schwere seelische Schmerzen zuge- fügt und ihr das für ihre Entwicklung wichtige Urvertrauen in sich, in familiäre Beziehungen und in das Leben als solches geraubt wurden. Subeventualiter: Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) und Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB), mehrfach und vorsätzlich, sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1 StGB), vorsätzlich, mindestens jedoch eventualvorsätzlich begangen durch pflichtwid- riges Unterlassen in der Zeit von frühestens 14. November 2017 bis zum 15. Februar 2018 an der G.________(Strasse) in .________ Bern z.N. ihrer unter ihrer Obhut und Sorge stehenden min- derjährigen Tochter () E.________, geb. 09.02.2010, wie folgt: Obwohl A.________ von Gesetzes wegen (Art. 296 ff. ZGB) dazu verpflichtet und es ihr auch mög- lich und zumutbar gewesen wäre, die Misshandlungen ihrer Tochter mit Hilfe von Dritten, nament- lich der Nachbarn, der Kirche, der J.________, der sie im Spital AF.________ behandelnden Me- dizinpersonen oder der Polizei zu verhindern, duldete sie ohne dagegen einzuschreiten oder Hilfe zu holen, dass ihr Lebenspartner C.________ ihre gemeinsame Tochter E.________ fast täglich und z.T. über mehrere Stunden hinweg wiederholt mit ledernen Hosengürteln und Stromkabeln auf Rumpf und Extremitäten, mit offener Hand und Faust auf Rumpf und ins Gesicht schlug, sie mit Daumen und gekrümmtem Zeigefinger kombiniert mit einer Drehbewegung grossflächig an Armen und Beinen, namentlich an den Oberschenkeln kniff, ihren Kopf auf den Boden drückte, ihn festhielt und mit dem beschuhten Fuss dagegen trat, wenn sie nicht essen wollte, nach dem Essen oder Trinken erbrechen musste, bei den Turnübungen pausieren wollte oder nicht gehorchte. Durch ihr pflichtwidriges Untätigbleiben liess A.________ es zu, dass E.________ durch die kör- perlichen Züchtigungen und Misshandlungen am gesamten Körper zahlreiche, da ineinander über- gehend nicht einmal näherungsweise zählbare, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen (Häma- tome) sowie mindestens 38 Hautverletzungen an Rumpf und Extremitäten erlitt, von welchen bei ihrem Tod mindestens 25 bereits vernarbt und mindestens 13 verschorft waren. Weiter erlitt E.________ zahlreiche Einblutungen und Quetschungen des Unterhautfettgewebes im Bereich des Rumpfes vorderseitig, am Rücken, am Gesäss, den Armrückseiten und der Knie, ebenso wie Einblutungen in die Sehnenhaube im Stirnbereich linksseitig mit Quetschungen des Fettgewebes und Einblutungen in die Sehnenhaube im Bereich des Hinterkopfes beidseits sowie Schwellungen im Gesicht. Darüber hinaus verletzte A.________ durch ihr pflichtwidriges Untätigbleiben ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht und gefährdete die körperliche und seelische Entwicklung ihrer minderjährigen Tochter oder nahm eine solche Gefahr zumindest in Kauf, indem sie es im vermeintlichen Schutz- raum Familie über eine Dauer von fast drei Monaten hinweg zuliess, dass E.________ durch diese Züchtigungen und Misshandlungen unzählig wiederholte Male dauerhaft grosse körperliche und 10 unvorstellbar schwere seelische Schmerzen zugefügt und ihr das für ihre Entwicklung wichtige Urvertrauen in sich, in familiäre Beziehungen und in das Leben als solches geraubt wurden. 2) Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfach begangen durch pflichtwidriges Unterlassen in der Zeit von frühestens 14. November 2017 bis zum 15. Februar 2018 an der G.________(Strasse) in .________ Bern z.N. von () E.________, geb. 09.02.2010, wie folgt: a. Obwohl A.________ von Gesetzes wegen (Art. 296 ff. ZGB) dazu verpflichtet und es ihr auch möglich und zumutbar gewesen wäre, die Misshandlungen ihrer Tochter mit Hilfe von Dritten, namentlich der Nachbarn, der Kirche, der J.________, der sie im Spital AF.________ behan- delnden Medizinpersonen oder der Polizei zu verhindern, duldete sie ohne dagegen einzu- schreiten oder Hilfe zu holen, dass ihr Lebenspartner C.________ ihre gemeinsame Tochter E.________ fast täglich, gegen ihren Willen nötigte, zu essen, schneller zu essen und zu trin- ken, indem er sie am Hals festhielt, ihr den Mund mit Druck auf die Wangen gewaltsam öffnete und sie unter Androhung und Ausführung von Schlägen, namentlich Faustschlägen ins Ge- sicht, dazu zwang, Nahrung aufzunehmen. Dabei führte er ihr die Speisen auch mit einem Löffel zu und flösste ihr die Getränke mit einer Tasse ein, worauf E.________ häufig erbrechen musste. Weiter liess es A.________ zu, dass er E.________ nach dem Erbrechen jeweils aufforderte, grosse Mengen Wasser zu trinken, was E.________ unter dem Eindruck der bis- her erfahrenen und drohenden Gewalt gegen ihren Willen widerstandslos tat, worauf sie meist erneut erbrechen musste. b. Obwohl A.________ von Gesetzes wegen (Art. 296 ff. ZGB) dazu verpflichtet und es ihr auch möglich und zumutbar gewesen wäre, die Misshandlungen ihrer Tochter mit Hilfe von Dritten, namentlich der Nachbarn, der Kirche, der J.________, der sie im Spital AF.________ behan- delnden Medizinpersonen oder der Polizei zu verhindern, duldete sie ohne dagegen einzu- schreiten oder Hilfe zu holen, dass C.________ ihre gemeinsame Tochter E.________ fast täglich gegen ihren Willen zu körperlicher Ertüchtigung nötigte, indem er ihr Gewalt androhte und sie mit Tritten, mit Faustschlägen sowie Schlägen mit einem Gürtel und mit einem Strom- kabel zwang, z.T. mehrere Stunden lang Turnübungen wie z.B. den „Hampelmann“ oder Knie- beugen zu machen oder mit hinter dem Kopf verschränkten Händen durch die Wohnung zu hüpfen und dabei bis zum Erbrechen immer wieder Wasser zu trinken.“ 9. Erstinstanzliches Fazit zur Beweiswürdigung Die Vorinstanz ging nach Würdigung der objektiven Beweismittel, den Aussagen der Beschuldigten sowie weiteren als glaubhaft eingestuften Aussagen von fol- gendem Sachverhalt aus (S. 27 des vorinstanzlichen Urteils, pag. 1988 ff.): E.________ zeigte rasch nach der Einreise vom 14.11.2017 erste Probleme mit der Nahrungsauf- nahme. Weil er befürchtete, E.________ werde bei zu wenig Nahrung nicht schön, gross und stark, akzeptierte C.________ nicht, dass E.________ wenig und langsam ass. So begann er sie mit Druck dazu zu zwingen, mehr und schneller zu essen und zu trinken. Um dies durchzusetzen, drohte er ihr ab spätestens Ende November 2017 mit Schlägen. Diese Drohung setzte C.________ in der Folge auch um. Er zwang E.________ zur Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme teilweise auch dadurch, dass er ihr den Mund durch Druck auf die Wangen öffnete und ihr Nahrungsmittel mit einem Löffel zuführte. Wenn E.________ hierauf erbrechen musste, schlug er sie mit Händen und Fäusten sowie mit Gürtel und Elektrokabel und kniff sie in Arme und Beine. Solche Übergriffe sind in den knapp drei Monaten 11 von Ende November 2017 bis zum 15.02.2018 in regelmässiger Abfolge - im Mindesten mehrmals wöchentlich - erfolgt. Einmal trat er sie mit Füssen an den Kopf. Ausserdem forderte er E.________ regelmässig mit militärischem Drill dazu auf, Turnübungen zu machen. Auch dies erzwang er durch Androhen und Anwenden von Gewalt. Durch diese Misshandlungen verursachte C.________ bei E.________ zahlreiche über den ganzen Körper verteilte Hauteinblutungen, Hautunterblutungen, Haut- verletzungen, Quetschungen sowie Schwellungen im Gesicht. Um seiner Gewaltbereitschaft und sei- nen Drohungen zusätzlich Nachdruck zu verschaffen und E.________ dadurch einzuschüchtern und Gehorsam einzufordern, schlug er in Anwesenheit von E.________ auch wiederholt mit dem Gürtel gegen die Wand des Kinderzimmers. Für das Gericht ist weiter erstellt, dass C.________ seine Tochter E.________ am 07.01.2018 mit ei- nem Wallholz ins Gesicht schlug und ihr dabei das Nasenbein brach. Der Nasenbeinbruch ist durch die Feststellungen des IRM objektiv erhärtet. Für diesen Vorfall gibt es keine direkten Zeugen und C.________ bestreitet den Vorwurf. Wie bereits erwähnt, stützt sich das Gericht für die Feststellung des Sachverhaltes auf die glaubhaften Aussagen von A.________, welche den Vorfall detailliert und wiederholt schilderte. Es gibt keinen Grund, den Erzählungen von A.________ in diesem Punkt keinen Glauben zu schenken, zumal sie den Vorfall und die Hintergründe dazu zeitlich gut einzuordnen ver- mag. Zudem sprechen sowohl die Beobachtungen der Nachbarn wie auch der festgestellte Besuch des City-Notfalles eindeutig für den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift festgehalten worden ist. Auch dass E.________ A.________ nicht die Wahrheit erzählt hätte, kann ausgeschlossen werden. So wäre schlicht nicht ersichtlich, wieso sie bezüglich dieser Verletzung ihrer Mutter gegenüber C.________ hätte die Schuld geben sollen, wenn dem nicht so gewesen wäre. Hätte sich E.________ im Rahmen eines Unfalles verletzt, hätte weder für sie die Notwendigkeit bestanden zu lügen, noch hätte C.________ zu unterschiedlichen Erklärungen greifen müssen. A.________ war - mit Ausnahme des Schlags mit dem Wallholz ins Gesicht - anlässlich dieser Miss- handlungen gegenüber E.________ mehrheitlich zugegen und bekam diese mit. Sie realisierte auch, wie E.________ unter der Gewalt litt und sich permanent fürchtete. Dies vermochte sie anlässlich des Verfahrens dann auch eindrücklich zu schildern. Ihr ist aufgefallen, dass E.________ lediglich dann erbrechen musste, wenn C.________ anwesend war, dass sie jeweils ängstlich am Fenster wartete und schaute, wann ihr Vater heimkommt. Sie sah auch, dass ihr Körper mit blauen Flecken übersäht war. Sie hatte demzufolge uneingeschränkte Kenntnis des Ausmasses der Widerhandlungen. Trotzdem unterliess sie es, sich entschieden für E.________ einzusetzen und den Misshandlungen von C.________ ein Ende zu setzen. Auffallend ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die be- fragten Nachbarn sich mehrmals für das Schicksal von E.________ interessierten und nach den Ursa- chen der Verletzungen fragten, dies insbesondere auch gegenüber bei A.________. Dies zeigt, dass solche Verletzungen und die ihnen zugrundeliegenden Schläge - entgegen den Aussagen von C.________ - für sie keine Selbstverständlichkeit waren und die Nachbarn somit eine gute und nahe- liegende Anlaufstelle für A.________ gewesen wären. Statt die sich bietenden Gelegenheiten zu nut- zen, sich den Nachbarn anzuvertrauen und bei ihnen Hilfe oder Rat zu suchen, deckte sie die Schläge von C.________, indem sie die Nachbarn über die Ursachen der von ihnen festgestellten Verletzungen anlog. A.________ hätten in der Schweiz darüber hinaus auch zahlreiche weitere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um Hilfe zu bekommen. Sie sah jedoch davon ab, Behörden, kirchlichen Orga- nisationen, die Polizei oder weitere Stellen über die Situation zu informieren. Insbesondere im Frauen- haus hätte sie unmittelbar und sofort mit E.________ Zuflucht gefunden, auch ohne über tragfähige Beziehungen in der Schweiz zu verfügen. Dass sie diese Institution angesichts ihrer erst kurzen Auf- 12 enthaltsdauer noch nicht kannte, wird ihr zwar nicht zur Last gelegt. Die vorgehend bezeichneten Stel- len, so insbesondere auch die Polizei, hätten ihr diese Möglichkeiten jedoch aufzeigen können. Zudem besuchte A.________ ab Januar 2018 auch einen Deutschkurs. Dort befand sie sich ohne C.________ und hätte Gelegenheit gehabt, sich bei der Lehrkraft oder den Mitschülern nach entsprechenden Mög- lichkeiten zu erkundigen. E.________ wurde durch das Geschehene massiv körperlich und psychisch verletzt und eingeschüch- tert und die Qualen müssen unvorstellbar gewesen sein. Dies umso mehr, als sie auch von ihrer Mutter, der einzigen ihr in der Schweiz anwesenden engen Vertrauten, im Stich gelassen wurde. E.________ war erst seit wenigen Wochen bzw. Monaten in diesem für sie fremden Land, in einer fremden Kultur, unter weitgehend fremden Menschen, deren Sprache und Schrift sie nicht kannte und war damit der Situation ausgeliefert. Über weitere Vertrauenspersonen (Geschwister, Grosseltern, Onkel/Tanten, Pate/Patin, etc.) verfügte sie hier nicht. Einem Kind kann nicht zugemutet werden, sich aus so einer Lage selbst zu befreien. Umso mehr als sie sich damit in einen Loyalitätskonflikt zu ihren Eltern begeben hätte. Ebenso war es für sie nicht möglich, eine Besserung durch eigenes Verhalten zu erzielen. Durch die festgestellten Einstülpungen im Darm war ihr eine Nahrungsaufnahme, wie sie durch C.________ gefordert wurde, nicht möglich. Deshalb unterzog sie sich dem Essenszwang von C.________, was wiederum zum Erbrechen und zu erneuter Gewalt führte. Die so entstandene Gewaltspirale stellt sich als besonders perfid dar, da E.________ wegen ihrer ohnehin belastenden Einschränkungen im Ver- dauungsapparat zusätzlich gequält wurde, ohne Möglichkeit und Hoffnung, dagegen etwas tun zu kön- nen oder Hilfe zu erhalten. Was E.________ in den drei Monaten angesichts der ihr zugefügten körper- lichen und psychischen / seelischen Verletzungen und Schmerzen in der Schweiz durchmachte, ist nach Ansicht des Gerichts schrecklich. 10. Bestrittener Sachverhalt und Position der Beschuldigten Grundsätzlich ist der Sachverhalt von der Beschuldigten nicht bestritten, gründet doch dieser so wie von der ersten Instanz festgehalten v.a. auf ihren Aussagen. Vor oberer Instanz bestritten und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist als Nebenpunkt hinsichtlich Sachverhalt die Frage des Beginns und die Häufigkeit der Anwesenheit der Beschuldigten anlässlich der Schläge und Nötigungen, als Haupt- punkt die rechtliche Würdigung der Körperverletzung. Die Beschuldigte macht geltend, die erstinstanzliche Feststellung, wonach sie den Tatbestand der schweren Körperverletzung und dies bereits ab Ende November 2017 erfüllt haben soll, werde bestritten. Die Beschuldigte habe zwar tatsächlich an der Einvernahme vom 6. April 2018 als Beginn ca. eine Woche nach der Einreise am 14. November 2017 genannt. Bereits an der Einvernahme vom 21. Februar 2018 habe sie als Zeitpunkt aber ca. eine Woche vor ihren Weihnachten genannt. An der Einvernahme vom 13. April 2018 habe sie gesagt, dass E.________ (nachfolgend: E.________) ca. einen Monat nach der Einreise in die Schweiz das erste Mal erbro- chen habe, was der Auslöser der Schläge gewesen sei. Anlässlich der oberinstanz- lichen Verhandlung habe sie bestätigt, dass die erste Aussage vom 6. April 2018 korrekt gewesen sei. Diese Aussage erscheine aber nicht sehr glaubhaft, da man wisse, dass am 28. und 29. November 2017 noch medizinische Abklärungen betref- fend E.________ stattgefunden hätten und kein Befund habe festgestellt werden können. Unter Annahme des Grundsatzes in dubio pro reo müsse davon ausgegan- gen werden, dass die Schläge erst Mitte Dezember 2017 angefangen hätten. Als 13 Deliktszeit sei daher von ca. 15. Dezember 2017 bis zum 15. Februar 2018 auszu- gehen (pag. 2165, S. 11 HV). Weiter kam die Vorinstanz in ihren Erwägungen nach eingehender Darstellung der rechtlichen Ausgangslage und entsprechender Subsumtion des festgestellten Sach- verhaltes, zum Schluss, der Hauptbeschuldigte C.________ und damit durch Unter- lassen auch die Beschuldigte habe ihre gemeinsame Tochter E.________ durch die massive Gewalt schwer traumatisiert und in ihrer psychischen und physischen Ge- sundheit so schwer beeinträchtigt, dass das von Art. 122 Abs. 3 StGB geforderte Ausmass an Intensität auf jeden Fall vorliege (pag. 1991 ff., S. 30 ff. der erstinstanz- lichen Erwägungen). Diese Feststellung wird von der Beschuldigten bestritten. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe zu wenig präzise die Frage erörtert, wie häufig C.________ E.________ geschlagen und genötigt habe während die Beschuldigte anwesend gewesen sei und hätte eingreifen können. Unbestrittenermassen sei die Beschuldigte während dem 6. Januar 2018 bis zum 10. Januar 2018 in der Klinik und damit nicht zugegen gewesen. Dies während dem Zeitpunkt als der vielleicht gravie- rendste Übergriff mit dem Wallholz erfolgt sei. Zudem sei erstellt, dass C.________ zwar im Altersheim gearbeitet aber auch Freitage gehabt habe und insbesondere vom 10. bis zum 18. Februar 2018 ferienhalber der Arbeit ferngeblieben sei. Die Beschuldigte habe seit Januar 2018 viermal wöchentlich von 8.40 bis 11.00 Uhr ei- nen Deutschkurs besucht. Es sei damit offensichtlich, dass C.________ mit E.________ auch alleine zu Hause gewesen und es in diesen Zeitfenstern zu Über- griffen gekommen sei, ohne dass die Beschuldigte davon etwas mitbekommen habe oder habe eingreifen können. Weiter würden die festgestellten Verletzungen im Grenzbereich zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung liegen und eine psychische Störung hätte, wenn schon, durch ein Gutachten geklärt werden müssen. Nur gestützt auf das Urvertrauen könne nicht von einer schweren Körper- verletzung ausgegangen werden (insb. pag. 2167). 11. Objektive Beweismittel 11.1 Klinik K.________ und Inselspital Am 15. Februar 2018 um 17.26 Uhr traf C.________ mit seiner Tochter E.________, geb. 09. Februar 2010, in den Armen in der Klink K.________ an (pag. 257). Die Beschuldigte begleitete die beiden zu Fuss. Vom Vater erfuhr das medizinische Per- sonal, dass E.________ zuvor Seil gesprungen sei. Aufgrund der Sprachbarriere konnte jedoch von beiden Eltern nicht viel mehr in Erfahrung gebracht werden (pag. 253). Bei der sofortigen körperlichen Untersuchung fanden die Ärzte nebst neurolo- gischen Befunden, multiple Hämatome unterschiedlichen Alters und zwar am vorde- ren Oberkörper, beiden Flanken, gesamte Ober- und Unterschenkel, und Handrü- cken rechts. E.________ wurde sofort per Sanität ins Inselspital verlegt, wo sie trotz intensiven Massnahmen und Reanimation um 03:34 Uhr verstarb. 11.2 Abklärungen durch die Kantonspolizei Bern Die Kantonspolizei Bern tätigte umfangreiche Ermittlungen wie Hausdurchsuchun- gen, technische Massnahmen, Befragungen und Editionen im gesamten Umfeld der Familie L.________, so dass von folgendem Ablauf der Ereignisse ausgegangen werden kann: 14 C.________, bereits seit dem 23. Juli 2014 in der Schweiz und als Flüchtling aner- kannt, stellte am 11. Mai 2016 ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Lebenspartnerin – der Beschuldigten – und ihren drei Kindern M.________, geb. 7. August 2003, N.________, geb. 13. Dezember 2006 und E.________, geb. 9. Februar 2010, alle wohnhaft in I.________. Das Staatssekretariat für Migration forderte daraufhin einen DNA-Test, der bestätigt, dass C.________ der leibliche Va- ter der Kinder sei. Ein solcher wurde ausschliesslich für E.________ erstellt und ein- gereicht (pag. 1176ff.). In der Folge erklärte C.________, dass er aus finanziellen Gründen nur für seine Partnerin und die jüngste Tochter die Reise von I.________ nach O.________ habe finanzieren können und er das Gesuch zurzeit auf sie be- schränke (pag. 1181). Die Beschuldigte und E.________ kamen per Flugzeug am 14. November 2017 in Zürich an, wo sie von C.________ und P.________ abgeholt wurden. In den Akten des Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) findet sich ein Hinweis, dass das häufige Erbrechen von E.________ bereits kurz nach der Einreise ein Thema war. Am 28. November 2017 wurden an Mutter und Tochter Grenzsani- tarische Massnahmen = Screening auf Tuberkulose durchgeführt. Gleichentags fand eine medizinische Untersuchung mit Sprechstunde statt. Gemäss den Akten wurde der zuständigen Pflegefachfrau durch die Eltern mitgeteilt, dass E.________ seit ca. zwei Tagen nach dem Essen erbrochen habe, ansonsten aber keine Krankheitssym- ptome aufweise. Den Eltern sei für den darauffolgenden Tag (29. November 2017) ein Termin bei einer Ärztin gegeben worden, um weitere Erkrankungen auszusch- liessen. Für die Beschuldigte sei ebenfalls ein Termin geplant gewesen und der Vater solle zur Übersetzung mitkommen. Sie seien jedoch nicht erschienen (pag. 1082 ff., insb. 1206 und 1335). Die Akten der J.________ weisen einen handschriftlichen Ver- merk auf, wonach E.________ seit Ankunft in der Schweiz Probleme habe mit Er- brechen, Durchfall und Bauchschmerzen. Dieser datiert vom 28. November 2017 (pag. 1335). Am 7. Dezember 2017 wurde die Beschuldigte vom SEM im Beisein eines Überset- zers zur Person befragt (pag. 1131ff.). Dabei gab sie an, sie habe die O.________ Staatsangehörigkeit, habe jedoch in I.________ gelebt und bis im Jahr 2008 die Schule besucht. Sie habe seit der Geburt der Kinder bei ihren Schwiegereltern ge- wohnt. I.________ habe sie vor einem Jahr verlassen, als Schlepper sie abgeholt hätten und über die Grenze nach Q.________, O.________, gebracht hätten. Vor dort sei sie dann mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist. Auf gesundheitliche Beeinträchtigungen angesprochen, erklärte sie, ihr gehe es nicht gut, sie habe Aus- scheidungen und Rückenschmerzen. Die Frage, ob sie in ärztlicher Behandlung sei, verneinte sie zwar, aber erklärte, sie habe nächsten Dienstag einen Termin. Hand- schriftlich angefügt ist dann beim Termin „für meine Tochter“, visiert mit R.________. Wann und wie dieser Zusatz zustande kam, ist leider nicht ersichtlich, auch sonst steht über die Tochter E.________ nichts im Protokoll. Die Ermittlungen der Polizei ergaben, dass E.________ in der Schweiz nie zu einem Arzt gebracht worden ist. C.________ begann am 1. Dezember 2017 ein Praktikum im Altersheim S.________. Gemäss Arbeitsplan (pag. 1497) hatte er am Wochenende jeweils frei. Unter der Woche arbeitete er an 2-3 Tagen jeweils von 07.00 – 15.55 Uhr, an 1-2 15 Tagen von 07.30 – 12.30 Uhr und von 16.30 – 19.30 Uhr, an den übrigen Wochen- tagen hatte er Schule. In der Woche vom 12. Februar 2018 – 18. Februar 2018 hatte er Ferien. Die Beschuldigte begann Anfangs Januar 2018 einen Deutschkurs bei T.________ der evangelischen Kirche Schweiz, den sie regelmässig besucht hatte (pag. 292). E.________ wurde Ende November im Schulhaus U.________ im Inten- sivkurs Deutsch, welcher jeweils vormittags während der regulären Schulzeit statt- findet, eingeschult. Sie wurde drei bis viermal wegen Krankheit durch die Eltern ab- gemeldet, wobei lediglich das Abwesenheitsdatum vom 12. Februar 2018 ermittelt werden konnte (vgl. pag. 1055 und pag. 537). Bekannt ist zudem, dass die Beschuldigte vom 6. Januar 2018 bis 10. Januar 2018 im Spital AF.________ hospitalisiert wurde. Betreffend den Gesundheitszustand von E.________ wurden diverse Arztpraxen und Spitäler kontaktiert (pag. 1028 ff.). Da- bei konnte in Erfahrung gebracht werden, dass C.________ zusammen mit E.________ am 8. Januar 2018 den Citynotfall Bern aufsuchte, jedoch keine Be- handlung erfolgte (vgl. dazu pag. 1214). Andere behandelnde Ärzte oder Kliniken wurden nicht gefunden. Anlässlich der diversen Hausdurchsuchungen wurden in der Wohnung der Familie diverse Schlaggegenstände, so insbesondere Leibgurte, Elektrokabel und ein Ku- chenteigroller sichergestellt. Darauf wird unter Ziff. 11.4 näher eingegangen. 11.3 Technische Massnahmen Aus dem Rapport der Kantonspolizei Bern vom 28. August 2018 (pag. 229 ff.) und den Berichtsrapporten (pag. 923 ff.) ist ersichtlich, dass sämtliche sichergestellten elektronischen Datenträger ausgewertet worden sind. Dabei fällt insbesondere fol- gendes auf: Die Beschuldigte war im Besitz eines Mobiltelefons «Tecno» mit der Rufnummer .________, registriert auf V.________, wft. in .________ Bern und tätigte mit diesem Mobiltelefon seit ihrer Einreise in der Schweiz bis zum 15. Februar 2018 um die 210 Verbindungen, wobei nicht erstellt ist, ob nicht auch C.________ das Telefon noch mitbenutzte. Auffallend ist die Häufung der Verbindungen mit einer bis zuletzt unbe- kannt gebliebenen Person welche die Nummer .________ benutzte (pag. 230). Ebenfalls auffallend ist, dass mit mehreren Nachbarn, sowohl reger telefonischer als auch SMS-Verkehr bestand, so insbesondere mit W.________, X.________ und Y.________ (pag. 1534). Auf diesem Mobiltelefon wurden indessen keine Aufnah- men oder Internetrecherchen gefunden. Anders sieht es bei den Geräten von C.________ aus, so betreffend Mobiltelefon Samsung «Galaxy S5» und Tablet «Lenovo», wo nebst telefonischen Verbindungen zu E.________ Lehrerin, einem versuchten Telefonat an eine Kinderpraxis, Fotos und Videos von E.________ bei Sportübungen oder beim Erbrechen gefunden wer- den konnten, sowie diverse einschlägige Internetrecherchen. Die Auswertung dieser elektronischen Datenträger führte insbesondere folgende Suchverläufe zu Tage: «how to prevent vomiting after eating» (24. November 2017, pag. 993), «anti vomiting» (23. Dezember 2017, pag. 993), «how can i treat my eyes red cause of boxing» (29. Januar 2018, pag. 993), “was kann ich tun wenn mein rechte Gehirn geschwollen wegen schlagen” (3. Februar 2018, pag. 993), «how to treat swollen 16 face» (3. Februar 2018, pag. 993), «wie kann ich schwollen im wangen pfelegen nach schlagen» (11. Februar 2018, pag. 993), «what does water in the brain mean» (15. Februar 2018, pag. 993) und «hydrocephalus treatment» (15. Fe- bruar 2018, pag. 993). Weiter ist auf einem Video vom 25. Dezember 2017 sichtbar, wie E.________ neben dem Sofa im Wohnzimmer sitzt und in ein Becken erbrechen muss. Sodann wurde am 6. Januar 2018 nach diversen Arztpraxen gesucht (pag. 231 und 994). 11.4 Kriminaltechnischer Dienst Der Kriminaltechnische Dienst (nachfolgend: KTD) hielt nebst den Untersuchungen von C.________ und der Beschuldigten insbesondere auch die vollständige Unter- suchung und Obduktion von E.________ fest (pag. 805 ff.). Parallel dazu führte der KTD auch eine eingehende Untersuchung der Familienwohnung durch und erstellte verschiedene DNA-Auswertungen. Aufgrund der Bilder des KTD vom Opfer sind die weitreichenden über den ganzen Körper verteilten Hautunterblutungen mit blossem Auge feststellbar. Wie die Vorin- stanz erwähnt, ist insbesondere auffällig, wie gut diese Spuren trotz der dunkleren Hautfarbe des Kindes sichtbar sind (vgl. pag. 1970, S. 9 der erstinstanzlichen Erwä- gungen). In der Wohnung wurde im Schlafzimmer von C.________ (im KTD-Bericht als Kin- derzimmer bezeichnet) diverse Farbanhaftungen (Striemen) an den Wänden gefun- den (pag. 810f. und 863ff.). Diese stimmen gemäss Mikrospurenbericht mit den zwei sichergestellten Leibgurten von C.________ überein. Weiter wurden die sichergestellten Schlaggegenstände mit dem DNA-Profil aller drei Familienmitglieder verglichen. Ab dem Leibgurt schwarz/blau, mit starken Ge- brauchsspuren, konnte bei der Seite der Schnalle ein Mischprofil mit allen drei DNA- Profilen festgestellt werden (pag. 808 f.). Auch auf dem Leibgurt schwarz, welcher normale Gebrauchsspuren aufwies, wurden alle drei DNA-Profile nachgewiesen. Auf der Steckdosenleiste des Kabels mit Schalter IKEA stimmte das Hauptprofil mit demjenigen von E.________ überein. Auch auf dem Kabel sind die Merkmale von E.________ als Hauptkomponente ersichtlich. Im Mischprofil ist immer auch das Profil von C.________ und dasjenige der Beschuldigten (ausser auf dem Stecker) ersichtlich (pag. 809). Beim sichergestellten Wallholz sind sowohl bei den Griffen als auch bei der Walze alle drei Profile enthalten, wobei auf der Walze das Profil von E.________ als Hauptkomponente enthalten ist. Der KTD kommt zum Schluss, dass E.________ massive, stumpfe Gewalt erlitten hat und dies über eine längere Zeitspanne hinweg. Diese Verletzungen wurden ihr mit der Steckdosenleiste, dem Kabel, den Leibgürtel und dem Wallholz zugefügt. Wer E.________ schliesslich misshandelt und die Verletzungen zugefügt hat, konnte jedoch spurentechnisch nicht gesagt werden. 11.5 Institut für Rechtsmedizin Auch das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Rechts- medizinischen Instituts (nachfolgend: IRM) vom 19. Februar 2018 bestätigt das aus- 17 geprägte Bild stumpfer Gewalteinwirkung. Es konnten zahlreiche ausgedehnte Hau- tein- und unterblutungen und mind. 13 verschorfte und 25 vernarbte Hautverletzun- gen am ganzen Körper unterschiedlichen Alters und Grössenausprägung festgestellt werden. E.________ sei wiederholt und über einen längeren Zeitraum Opfer stump- fer Gewalt geworden (pag. 641 ff.). In seinem Gutachten zum Todesfall vom 9. Mai 2018 (pag. 700 ff.) kam das IRM um Schluss, die Todesursache sei ein sauerstoff- mangelbedingter Hirnschaden nach Herzkreislaufstillstand, der am ehesten durch eine Aspiration von Mageninhalt nach Erbrechen ausgelöst worden sein dürfte. In- wiefern das wiederholte Erbrechen fremdverschuldet war, unterliege der juristischen Beweiswürdigung (pag. 708). Weiter hält es fest, dass kein morphologisch fassbarer Zusammenhang zwischen den wiederholten Einwirkungen stumpf-mechanischer Gewalt und dem Tod von E.________ bestehe. Sowohl im Gutachten als auch ins- besondere im rechtsmedizinischen Obduktionsprotokoll werden die zahlreichen und ausgedehnten Hautein- und –unterblutungen und die Quetschungen des darunter- liegenden Fettgewebes am ganzen Körper von E.________ eingehend dokumen- tiert. Zudem wird die festgestellte, nicht mehr frische, jedoch unverheilte Nasenbein- fraktur erwähnt und mit den Aussagen der Beschuldigten, wonach diese mit einem Wallholz zugefügt worden sei, in Zusammenhang gestellt. Hierbei erklärt das IRM, dass ein solcher Gegenstand erheblich schlimmere Verletzungen in diesem Nasen- Augenbereich verursachen könnte. Aufgrund der gefundenen Verletzung sei davon auszugehen, dass der Schlag nicht mit hoher Kraft ausgeführt worden sei (pag. 709 Ziff. 2.1). Ein solcher Schlag lasse nicht unmittelbar lebensgefährliche Verletzungen erwarten. Weiter ist aus dem Gutachten ersichtlich, dass bei E.________ Bakterien, Streptokokken der Gruppe A, gefunden wurden, welche oft Infektionen der oberen Luftwege verursachen. Wie weit fortgeschritten der Infekt war, konnte jedoch nicht mehr geklärt werden. Schliesslich konnten Veränderungen im Darm, Speiseröhre, deren Schleimhaut und im Bereich oberhalb des Magens gefunden werden, welche durch häufiges Erbrechen verursacht werden können. 12. Subjektive Beweismittel Es wird grundsätzlich auf die korrekte Wiedergabe aller Aussagen durch die Vorin- stanz verwiesen (pag. 1975 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Erwägungen). Nur so- weit sie für das vorliegende Verfahren noch von Belang sind, werden einzelne Aus- sagen nochmals wiederholt. 12.1 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte warf spontan und ohne Belehrung im Inselspital C.________ vor, ihre Tochter geschlagen zu haben und forderte ihn auf zu sagen, wie er das gemacht habe (pag. 247). In der noch an diesem Morgen erfolgten Einvernahme versuchte sie dann beide zu schützen, indem sie einerseits aussagte, der Nasenbeinbruch von E.________ stamme von einem Sturz (pag. 440) und andererseits jegliche Aussa- gen verweigerte (pag. 441 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung, ebenfalls am 16. Februar 2018, erklärte sie, sie selbst gehe um 07.53 Uhr in den Sprachkurs und komme so gegen 11 Uhr wieder nach Hause. Dann habe sie gekocht und gewaschen und anschliessend habe sie gelernt (pag. 449 Z. 106 f.). E.________ habe um 12.00 Uhr gleich nach der Schule das 18 Essen bekommen, wovon sie nur wenig gegessen und dann erbrochen habe (pag. 449 Z. 113 ff.). In Bezug auf das Erbrechen gab die Beschuldigte anlässlich der Haf- teröffnung am 16. Februar 2018 an, das Erbrechen nach dem Essen komme vor, seit sie hier sei (pag. 450 Z 127). Sie seien deswegen ca. vor einem Monat in einer Klinik in der Nähe gewesen, wo sie Medikamente erhalten haben (pag. 450 Z. 130 ff.). Sie habe ihr aber die Medikamente an diesem Tag nicht gegeben, damit sie sich nicht daran gewöhne (pag. 451 Z. 162). Die Klinik und auch die Medikamente konnte die Beschuldigte nicht benennen. Den Vater habe E.________ hier in der Schweiz zum ersten Mal gesehen (pag. 451 Z. 179). Er habe sie jeden Abend, wenn sie von der Schule nach Hause gekommen sei, mit einem Kabel oder mit dem Gürtel ge- schlagen. Wie im Militär habe er ihr befohlen, aufzustehen, sich wieder zu setzen, Wasser zu trinken und das immer wieder von vorne (pag. 451 Z. 195 ff.). Sie selbst habe nie geschrien, weil sie Angst gehabt habe (pag. 452 Z. 199). Er habe ihr die Nase gebrochen. Während ihrem Spitalaufenthalt seien ihre Wangen ganz ge- schwollen gewesen, das könne auch die Schule bestätigen. Er habe ihr gesagt, sie sei in der Dusche umgefallen. Sie habe ihr aber erzählt, er habe sie mit dem Kuchen- teigroller ins Gesicht geschlagen. Er habe auch ihren Kopf an den Boden gehalten und mit seinem Fuss dagegen getreten (pag. 452 Z. 210). Sie habe niemandem et- was erzählt, da er nicht gewollt habe, dass sie mit jemandem Kontakt pflege (pag. 452 Z. 212 f.). E.________ sei nur in ihrer Anwesenheit ruhig gewesen, in sei- ner Gegenwart habe sie immer erbrechen müssen (pag. 452 Z. 216f.). Er habe dies alles gemacht, damit E.________ schön und gross werde, weil sie so wenig geges- sen und erbrochen habe. Er habe ihr eine eineinhalb Liter Flasche mit Wasser zum Trinken gegeben, dann habe sie jeweils erbrechen müssen, worauf er sie geschla- gen habe (pag. 452 Z. 232ff.). In Bezug auf die Misshandlungen von E.________ durch C.________ gab sie an, diese kämen seit der Ankunft in die Schweiz vor (pag. 453 Z 216). Auf die Frage, ob sie mit ihrem Partner darüber gesprochen hatte, sagte die Beschuldigte aus, dies sei für sie fremd gewesen. Sie habe ihn nach den Grün- den gefragt, worauf er gemeint habe, damit sie gross, schön und anständig werde. Sie selbst habe Angst gehabt, dass er ihr auch etwas antue. Sie sei neu hier und habe nicht gewusst, was sie machen sollte (pag. 453 Z. 268 ff.). Er habe ihre Tochter mit dem Löffel zum Essen gezwungen, habe ihr ausserdem viel zu viel gegeben, worauf sie erbrechen musste. Er habe ihr den Mund aufgehalten, indem er ihr auf die Wangen drückte oder er habe sie auch am Hals gehalten, um sie dann zu schla- gen, wenn sie nicht gegessen habe (pag. 454 Z. 278ff.). Er habe ihr auch immer wieder die Tasse nachgefüllt, welche sie austrinken musste. Zu Hause (in I.________) sei ihre Gesundheit noch gut gewesen. Sie habe zusammen mit der Tochter geschlafen, C.________ im anderen Zimmer. Auf Vorhalt ihrer Aussage, wo- nach E.________ den Nasenbeinbruch von einem Sturz hatte, erklärte sie, sie habe nicht gewusst, was sie gesagt habe. Dies sei falsch. E.________ sei geschlagen worden, als sie selbst im Spital gewesen sei. Es sei die Sache mit dem Kuchenteig- roller. Auf Frage, ob denn jemand etwas bemerkt habe, erklärte die Beschuldigte, die Nachbarn hätten ihr Kind gefragt, ob er sie geschlagen habe, aber sie habe im- mer gesagt, sie sei hingefallen. Sie selbst habe nichts erzählt (pag. 456 Z. 363 f.). Vor dem Zwangsmassnahmengericht am 19. Februar 2018 erklärte die Beschuldigte auf Frage, warum sie den Vater nie gehindert habe, dass er sie als sie ihn gewarnt 19 habe auch geschlagen habe. Darum habe sie nichts tun wollen, da sie Angst hatte, er tue ihr auch etwas an (pag. 459 Z. 23 ff.). Sie bestätigte dann auch, dass E.________ manchmal extra erbrochen habe, wohl weil ihr das Essen nicht so gut getan habe (pag. 459 Z. 37ff.). Auf Vorhalt, dass man Kinder in I.________ als Strafe klemmt, erklärte die Beschuldigte, sie habe noch nie geklemmt, aber sie wisse, dass es solche Strafen gebe (pag. 460 Z. 8). Am 21. Februar 2018 erklärte die Beschuldigte auf Frage, ob E.________ schon früher Essstörungen hatte, dies sei am Mittag, wenn sie zu zweit gewesen seien kein Problem gewesen (pag. 467 Z. 121 ff.). Auch in I.________ habe sie nicht erbrechen müssen, habe aber immer schon langsam gegessen. Die in der Hafteröffnung er- wähnte Klinik sei eine Apotheke und bei den erhaltenen Medikamenten bestätigte sie dann auf Vorhalt, es handle sich um den anlässlich der Hausdurchsuchung si- chergestellten „Tee bei Übelkeit“ (pag. 479) und das „Pflanzliche Arzneimittel bei Reizmagen und Reizdarm“ (pag. 480). Auf Vorhalt der in der Wohnung gefundenen Essensreste erklärte sie, das habe sie alles gekocht und E.________ habe das alles gerne gegessen. C.________ habe nie gekocht, nur sie. Zu den Misshandlungen erklärte sie, er habe E.________ in seinem und in ihrem Schlafzimmer geschlagen, manchmal auf dem Bett mit der Faust, manchmal mit dem Kabel und seinem Fuss (pag. 473 Z. 374ff.), auch mit den beiden vorgehaltenen Gürteln (pag. 475 Z. 438). Zuletzt habe sie ihre Tochter am Samstag nackt gesehen, als sie E.________ geba- det habe. Sie habe schon so viele blaue und dunkle Flecken gehabt, wie auf dem vorgehaltenen Foto (pag. 474 Z. 409ff.). Sie selbst sei wegen Bauchschmerzen ins Spital gegangen. C.________ habe sie ins Spital gebracht, weil ihr schlecht gewesen sei. Die Bauchschmerzen hätten nichts mit ihm zu tun gehabt (pag. 476 Z. 485ff.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2018 erklärte die Beschuldigte sie habe C.________ im Jahr 2002 kennengelernt. Sie seien von An- fang an verliebt gewesen, hätten sich aber nur während seinem Urlaub, einmal im Jahr jeweils für einen Monat gesehen (pag. 506). Wegen dem Militär hätten sie nicht heiraten können, was aber trotz ihres christlich-orthodoxen Glaubens kein Problem gewesen sei. Seit 2013 habe sie ihn nicht mehr gesehen, nur ein bis zweimal pro Monat telefoniert. Er sei ein guter Mensch, er habe auch nichts gemacht, sei nicht wütend geworden, wenn er etwas nicht erhalten habe (pag. 509). Die Frage, ob er je gegen sie Gewalt angewendet habe, verneinte sie (pag. 509 Z. 140f.). Weiter gab sie an, der Beginn der Schläge durch C.________ habe ca. eine Woche um ihre Weihnachten herum angefangen (pag. 511 Z 209). Auf die Frage, ob sie das denn richtig fand und ob sie damit einverstanden gewesen sei, erklärte sie, einmal habe sie versucht es zu verhindern, dann habe er sie auch geschlagen (pag. 511 Z. 232). Sie habe ihm damals gesagt, er solle E.________ nicht schlagen und dann habe er sie selbst geschlagen. Er habe sie mit der Faust in den Bauch geschlagen (pag. 512 Z. 239 ff.). Sie habe ihn nicht darauf angesprochen, weil er sonst wütend geworden wäre. Auf Vorhalt ihrer vorherigen Aussagen erklärte sie, er wolle nicht am Schlagen gehindert werden, dann werde er wütend. Wenn sie aber das Essen zu spät aufti- sche oder so, werde er nicht wütend, wobei sie das Essen nie zu spät aufgetischt habe. Auf die Frage, ob es weitere Situationen gegeben habe, in welchen C.________ wütend geworden sei, sagte sie, dass sie dies nicht wisse (pag. 513 Z. 273f.). Weiter habe C.________ sie von Anfang an gezwungen Turnübungen zu 20 machen (pag. 513 Z 293 ff.). Sie habe ihn vor ihrem Spitalaufenthalt zum ersten Mal angesprochen (pag. 514 Z. 323 ff.). Vorher habe sie Angst vor ihm gehabt. Auf Vor- halt ihrer Aussage, er sei doch ein guter Mensch, erklärte sie, dass sie in I.________ keine Angst vor ihm gehabt habe, aber hier in der Schweiz habe sie gesehen, dass er schlage und habe Angst vor ihm bekommen. Sie habe sich überlegt, wie sie ihrer Tochter hätte helfen können, als sie gesehen habe, wie sie täglich geschlagen und zum Essen und Sport gezwungen worden sei (pag. 514 Z. 338 ff.). Sie habe sich überlegt, mit E.________ zusammen aus dem Haus zu flüchten (pag. 515 Z. 344). Sie habe nach ihrem Spitalaufenthalt überlegt, ob sie weggehen solle. Aber sie habe dann gehofft, dass er so etwas nicht mehr machen würde (pag. 515 Z. 354). Sie habe auch gehofft, dass E.________ nicht mehr erbreche (pag. 515 Z. 367 f.). Über Erziehungsfrage hätten sie und C.________ gemeinsam entschieden und sie hätte das Recht gehabt, dem Vater zu sagen, er solle damit aufhören und das Erbrechen müsse medizinisch abgeklärt werden (pag. 516 Z. 389 ff.). E.________ habe nie um Hilfe gebeten oder ihr etwas gesagt. Auf die Frage, ob ihr bewusst sei, dass sie als Mutter Verantwortung trage, sagte sie ja. Auf die Frage, warum sie sich keine Hilfe bei Nachbarn geholt habe, antwortete sie, das habe sie nie gemacht. Sie habe Angst und keine Ahnung von den Gesetzen dieses Landes gehabt. In I.________ sei solch ein Verhalten nicht erlaubt. Dort hätte sie bei ihrem Vater Hilfe geholt. Auf die Frage, ob sie diesem etwas erzählt habe, verneinte sie, denn so etwas könne man nicht per Telefon sagen. Sie habe auch nur einmal mit ihm Kontakt gehabt, seit sie hier sei. Auch die Fragen, warum sie nicht beim Priester ihrer Kirche, der Polizei oder sonst irgendwo Hilfe geholt habe, konnte sie nicht beantworten (pag. 518). Zu den Schlä- gen fällt weiter auf, dass sie anlässlich dieser Einvernahme den Beginn nicht mehr nennen konnte, jedoch, dass er sie beim ersten Mal mit dem Kabel geschlagen habe (pag. 511 Z. 214ff) und dass der Nasenbeinbruch eine Woche vor ihrer Weihnacht (7. Januar 2018) gewesen sei (pag. 511 Z. 202 ff.). In der nächsten Einvernahme vom 6. April 2018 sagte sie aus, der Schlag mit dem Teigroller sei am Tag der Weihnacht, also am 7. Januar 2018 gewesen (pag. 524 Z. 147). Die Verletzung sei bis eine Woche nach ihrem Spitalaustritt sichtbar gewe- sen und zwar sei es von der Stirne bis unterhalb der Nase geschwollen gewesen. E.________ habe gesagt, Papa habe sie geschlagen. Sie habe aber nicht weiter nachgefragt und E.________ habe auch nicht gesagt, wie er sie geschlagen habe. Z.________, ihre Nachbarin, habe die Verletzung gesehen. C.________ habe immer nur wegen dem Erbrechen geschlagen. Sie selbst habe E.________ nicht geschla- gen, auch wenn C.________ dies sage (pag. 526 Z. 219). Sie bestätigte, aus Angst nichts unternommen zu haben (pag. 526 Z. 257). E.________ habe auf die Schläge nicht reagiert, nichts gesagt. Auf die Frage, wann die Schläge begonnen hätten, sagte sie aus, eine Woche nach ihrer Ankunft in der Schweiz, da sie erbrochen habe (pag. 528 Z. 326f.). Er habe sie damals mit dem schwarzen Gurt geschlagen. Sie habe die Schläge nicht gesehen, da er mit ihr in sein Schlafzimmer gegangen sei und gehört habe sie auch nichts, da E.________ nichts gesagt habe (pag. 528 Z. 340 ff.). Er habe sie ständig geschlagen, wenn sie erbrochen habe. Sie habe indes- sen nur erbrochen, wenn er zu Hause gewesen sei, d.h. am Abend, wenn er nach der Schule heimkam und am Samstag und Sonntag (pag. 529). E.________ habe 21 Angst gehabt vor dem Heimkommen des Vaters. Deshalb habe sie am Fenster ge- standen und gefragt, wie spät es sei. Dies habe nach einer Woche Aufenthalt in der Schweiz angefangen (pag. 530 Z. 437 ff.). Das Kneifen zwischen den Beinen sei auf dem grossen Bett gewesen. Sie habe es gesehen, weil sie durchgelaufen sei (pag. 531). Sie bestätigte auch die Aussagen von C.________, zugesehen zu haben, wenn er E.________ mit dem Gürtel geschlagen habe und konnte genau beschrei- ben, wie C.________ das Kabel der Steckdosenleiste und den Gürtel in der Hand hielt (pag. 532 Z. 555 ff.). Im Weiteren wusste sie auch, dass die Abdrücke an der Wand des Schlafzimmers des Vaters, durch Schläge mit den Gürteln entstanden sind, wahrscheinlich um E.________ zu ängstigen (pag. 533 Z. 609 ff.). Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt im Wohnzimmer aufgehalten. Er habe sie bestrafen wollen und sei dazu mit ihr in das Zimmer gegangen und habe die Türe zu gemacht (pag. 534 Z. 628 ff.). Auf die Frage, weshalb sie nicht reagiert habe, erklärte sie, sie be- herrsche die deutsche Sprache nicht und wisse nicht, wo sich die Polizeiwache be- finde und habe keine Telefonnummer gehabt (pag, 533 Z. 588 ff). Zudem habe sie Angst gehabt. Weiter erzählte sie von einem Vorfall, wo sie sich für E.________ ein- gesetzt und dafür einen Schlag in den Bauch erhalten habe. Dies sei vor ihrem Spi- talaufenthalt gewesen (pag. 533 Z. 593 ff.). Auch auf ihre Nachbarin Z.________ angesprochen, erklärte sie, sie habe sich aus Angst ihr nicht anvertrauen können (pag. 534 Z. 656). Auf die Frage, ob E.________ Freunde aus der Schule hatte, wisse sie von einem Mädchen und einem Jungen, welche dieselbe Sprache spre- chen würden, ihre Namen kenne sie indessen nicht (pag. 535 Z. 670 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 13. April 2018 wurde sie gefragt, ob am Tag des Vorfalls jemand geläutet habe. Hierzu wollte sie keine Aussage machen (pag. 554 Z. 392 ff.). An diesem 15. Februar 2018 habe E.________ dreimal erbre- chen müssen, während dem Mittagessen, dann um 14.00 Uhr und dann während dem Trinken beim Sport machen (pag. 556 Z. 467ff.). Wenn sie zu viel habe trinken müssen, habe sie erbrochen. E.________ habe einen Monat nach der Einreise in der Schweiz zum ersten Mal erbrochen (pag. 556 Z. 491 f.). Auf Vorhalt des Berichts des Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ Bern und nochmaliger Frage nach dem Beginn, nahm sie ihre Aussage zurück und erklärte, seit sie in der Schweiz seien, habe E.________ erbrechen müssen. An das erste Mal könne sie sich nicht mehr erinnern (pag. 557 Z. 526). Es habe selten Tage gegeben, an denen sie nicht zum Essen gezwungen worden sei und gegessen habe, was sie mochte (pag. 565 Z. 918). Schliesslich erklärte sie auf die Frage, ob sie Gewalt von C.________ erlebt habe, sie sei zwei Mal geschlagen worden, einmal wie erwähnt in den Bauch und einmal an E.________ Geburtstag, dem .________, oberhalb der Augenbrauen und in den Bauch, weil sie zu langsam gegessen habe (pag. 563 Z. 827ff.). Der Kopf sei danach geschwollen gewesen und sie habe eine Verfärbung unter dem Auge davon- getragen (pag. 563 Z. 848 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Beschuldigte nur spärliche Aussagen, antwortete meist nur mit ja oder nein. Auf die Frage, wie sie denn reagiert habe, wenn E.________ zum Essen und Trinken gezwungen worden sei, antwortete sie, sie wolle darüber nicht sprechen (pag. 1858 Z. 34 ff.). Als er E.________ getreten und geschlagen habe, habe sie gesagt „nicht machen“ und zwar einmal (pag. 1859 Z. 34ff.). Es sei auch richtig, dass er sie einmal geschlagen 22 habe. Auf die Frage, wie es weiterging, antwortete sie nicht. Er habe nachher nichts gesagt und es sei nicht mehr darüber gesprochen worden (pag. 1860 Z. 17 ff.). Auf die Frage ob E.________ fast täglich geschlagen und gekniffen wurde, antwortete sie mit ja (pag. 1861 Z. 1ff.). Auf die Frage, was sie sich für Überlegungen gemacht habe sagte sie, sie sei damals neu gewesen und habe nicht gewusst wen um Hilfe zu fragen. Auf Vorhalt der Aussagen der Nachbarin, wonach diese sie mehrmals auf Verletzungen von E.________ angesprochen habe und sie ihr jeweils gesagt habe, E.________ sei gestürzt oder habe sich irgendwo gestossen, wollte die Beschuldigte nicht darüber sprechen (pag. 1861 Z. 32 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, die Reise mit E.________ in die Schweiz sei ok gewesen. Die Strasse sei nicht gut ge- wesen. (pag. 2157 Z. 7 f.). Auf die Frage, wie E.________ die Reise von über 1'228.5 Km überstanden habe, sagte sie, dass es schwierig gewesen sei. Wenn man es aber so plane, könne man es akzeptieren. Sie habe wegen der langen Reise und der Müdigkeit nicht so viel gegessen. Als sie bei ihrer Mutter angekommen seien, habe sie dort gegessen. Sie habe aber damals nicht schon erbrochen und hatte gemäss ihren Aussagen während des Jahres in O.________ keine Probleme (pag. 2159 Z. 10 ff.). Ihr Tagesablauf nach der Einreise in die Schweiz bestand aus Schule. Ob es vier Tage die Woche je zwei Stunden gewesen seien, habe sie vergessen (pag. 2160 Z. 1 ff.). E.________ habe auch den ganzen Tag Schule gehabt und sei nach der Schule zu Hause gewesen, wo sie etwas geschrieben oder ferngesehen habe (pag. 2160 Z. 7 ff.). Auf den Vorhalt von mangelndem Spielzeug in der Wohnung fing die Beschuldigte an zu weinen und machte sich einen Vorwurf, dass sie E.________ nicht geholfen habe. Auf weitere Nachfrage hin sagte sie, sie hätte ihr helfen und zB. Spielzeug kaufen sollen. Nach dem, was sie heute wisse, würde sie ihr helfen (pag. 2160 Z. 16 ff.). Normalerweise sei E.________ um 20.00 Uhr zu Bett gegangen, die Eltern manchmal später (pag. 2160 Z. 26 f.). Manchmal sei sie mit E.________ zu Bett gegangen und habe mit ihr gesprochen, manchmal habe aber auch C.________ noch mit ihr gesprochen, bis sie geschlafen habe (pag. 2160 Z. 40 ff.). Sie habe mit E.________ von Mutter zu Tochter über die Schule gesprochen und manchmal ge- fragt, wieso sie nichts esse (pag. 2160 f. Z. 44 ff.). E.________ habe gesagt, sie sei voll und habe genug. Nach Schmerzen habe sie sie nicht gefragt und E.________ habe auch nichts gesagt (pag. 2161 Z. 10 ff.). Auf den Vorhalt der eigenen Aussagen, wonach der Vater bereits nach einer Woche Aufenthalt in der Schweiz angefangen habe zu schlagen, weil sie erbrochen habe, nickte die Beschuldigte (pag. 2161 Z. 22). Den Termin für die Untersuchung am 29. November 2017 habe sie nicht ge- wusst, da ihr Mann immer gesagt habe, wann dies sei. Er habe gesagt, der Termin sei am darauffolgenden Dienstag. Als sie an diesem Dienstag dorthin gegangen sei, hätten sie gesagt, dass der Termin schon vorbei sei und hätten nichts gemacht (pag. 2161 Z. 26 ff.). Auf Vorhalt, wieso sie am 7. Dezember 2017 anlässlich der detaillier- ten Aussagen über ihren eigenen Gesundheitszustand beim SEM nichts über E.________ gesagt habe, gab sie an, Angst gehabt zu haben, weil ihr Mann immer gesagt habe, sie müssten nicht alles sagen, was in ihrem Haus passiere. Sie habe Angst davor gehabt, weil er ihre Tochter geschlagen und bedroht habe (pag. 2161 Z. 41 ff.). Ihr selbst habe er, wenn er E.________ geschlagen habe und sie ihm ge- sagt habe, er dürfe sie nicht schlagen, gedroht, dass sie dies nicht sagen dürfe. Sie 23 habe immer Angst vor ihm gehabt (pag. 2162 Z. 1 ff.). Für die medizinische Versor- gung von E.________ habe er bei der Apotheke etwas gekauft. Sie sei neu in der Schweiz gewesen und habe nicht gewusst, wie die medizinische Versorgung in der Schweiz funktioniere. Sie habe ihrem behandelnden Arzt nichts über die Tochter er- zählt, da sie Angst gehabt habe, da C.________ ihr gesagt habe, sie dürfe darüber nichts erzählen (pag. 2161 Z. 11 ff.). Sie habe sich damals keine Gedanken über den Auslöser des dauernden Erbrechens gemacht, da C.________ Medikamente ge- kauft habe. Er habe sie nicht zum Arzt bringen wollen, da er nicht gewollt habe, dass die anderen über dieses Problem Bescheid erhalten hätten. Sie habe E.________ nie gefragt, ob sie Schmerzen vom Erbrechen habe (pag. 2163 Z. 1 ff.). Auf den Vorhalt, ob sie für E.________ für die Zeit vom 6. bis 10. Januar 2018, als sie ins Spital musste, etwas wie Betreuung, Kochen und dergleichen organisiert habe, gab sie an, keine Ahnung gehabt zu haben, was man mache, wenn man in ein Spital gehe. Sie habe niemanden gebeten, auf E.________ aufzupassen, habe sich im Spi- tal aber Sorgen gemacht. Mit E.________ habe sie währenddessen keinen Kontakt gehabt und habe auch nicht angerufen, da sie keine Telefonnummer gehabt habe. Sie habe keine Person gehabt, mit welcher sie hätte über die Tochter sprechen kön- nen. Wenn sie es den Leuten erzählt hätte, hätten die es ihm weitererzählt. Deswe- gen habe sie nichts gesagt. Dem Vorhalt, dass Nachbarn mit ihr darüber sprechen wollten, stimmte sie zu, habe aber mit diesen nicht sprechen können, da sie C.________ mehr kennen würden als sie. Im besuchten Sprachkurs habe es Perso- nen gegeben, die C.________ nicht gekannt hätten, wieso sie mit diesen aber nicht gesprochen habe, konnte die Beschuldigte nicht beantworten (pag. 2163 Z. 10 ff.). Jetzt sei sie belastbar, vorher sei sie dies nicht so gewesen (pag. 2164 Z. 4 ff.). 12.2 C.________ C.________ gab anlässlich der delegierten Einvernahme am 16. Februar 2018 an, dass E.________ ab und zu erbrochen habe und sich dies rund drei Wochen nach der Einreise in die Schweiz eingestellt habe (pag. 337 f. Z. 154 ff.). Sie würden nicht schlagen, nur klemmen, dies sei in I.________ eine Familienstrafe (pag. 342 Z. 395). Seine Partnerin habe dies auch gewusst und auch gesehen. Dies sei für sie beide normal, schliesslich seien sie auch so aufgewachsen (pag. 343 Z. 460 ff.). Auch in der folgenden Hafteröffnung bestätigte er das Klemmen und erklärte, dies habe auch die Mutter von E.________ gemacht, damit sie gut erzogen werde (pag. 354 Z. 68). Er bestätigte dann auch, E.________ mit dem Gürtel geschlagen zu haben. Auch die Mutter habe das gemacht (pag. 355 Z. 90 ff.). Auch in der Einvernahme vom 6. März 2018 erklärte er auf Vorhalt der Hämatome, das sei eigentlich von ihnen (pag. 381 Z. 423). Sie seien so erzogen worden, dass Kinder gehorsam sein müssten und zu folgen hätten. Auf Frage, wer denn nun dies ausgeführt habe, erklärte er, er rede nur von sich selbst, er habe das gemacht (pag. 381 Z. 432ff.). In der Einvernahme vom 9. März 2018 wurde C.________ mit den Aussagen der Beschuldigten konfrontiert und verneinte, E.________ je mit Kabel, mit der Gürtel- schnalle, mit dem Fuss oder Faust oder mit Kuchenteigroller geschlagen zu haben (pag. 392 ff. Z. 81, Z. 106, 195 und 203). Er habe mit seiner Frau über das geschwol- lene Gesicht von E.________ nicht gesprochen. Die Frage, ob die Beschuldigte ihn 24 je gebeten habe E.________ nicht zu schlagen, verneinte er (pag. 396 Z. 273 ff.). Er erklärte, wenn sie mit ihm darüber gesprochen hätte, wären solche Probleme nicht vorgekommen. Sie habe nicht versucht ihn betreffend die Schläge aufmerksam zu machen (pag. 396 Z. 273 ff.). Auf die Frage, ob er mit E.________ irgendeinen Arzt aufgesucht habe, erklärte er, er sei einmal mit ihr auf den Notfall, habe dann aber arbeiten gehen müssen (pag. 396 Z. 292 ff.). Dies sei wegen dem Erbrechen gewe- sen (pag. 396 Z. 306 f.). Andere Ärzte habe er nicht aufgesucht (pag. 397 Z. 309 f.). Auch in der folgenden Einvernahme vom 15. März 2018 wusste C.________ weder etwas von einer Nasenverletzung, noch dass er eine solche bei E.________ verur- sacht hätte (pag. 421 Z. 89 ff.). Er erklärte, seine Frau habe ihm nie gesagt, dass E.________ sich vor seinem Heimkommen fürchte, er sei immer gut empfangen wor- den (pag. 425 Z. 258 ff.). Zudem bestritt er, die Beschuldigte je geschlagen zu haben (pag. 428 Z. 432, 446). Er hätte eher nach ihrer Einreise einen Grund gehabt. Denn sie habe ihm acht Jahre lang ihre Erkrankung verschwiegen, aus Angst, dass er sonst den Familiennachzug nicht gemacht hätte (pag. 428 Z. 437 ff.). Sie habe auch nie mit ihm über das Schlagen geredet oder irgendetwas gesagt. Sie habe dies wohl auch als disziplinarische Massnahme verstanden und deshalb nichts gesagt (pag. 429 Z. 505 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte C.________, seine Part- nerin und sein Kind seien bereits als sie in die Schweiz gekommen seien, nicht ge- sund gewesen (pag. 1873 Z. 30, pag. 1876 Z. 7 ff.). Er sei nicht zufrieden gewesen, als E.________ sich den Finger in den Hals gesteckt habe, um zu erbrechen. Auf die Frage, ob die Beschuldigte irgendwie reagiert habe, als er E.________ geschla- gen habe, antwortete er, sie sei gar nicht dabei gewesen, da er E.________ in das kleine Zimmer mitgenommen habe. Die Beschuldigte habe es gewusst, aber nichts gesagt, da es schon vorbei gewesen sei. Zum City Notfall sei er gegangen, um E.________ vom Spitalaufenthalt der Mutter abzulenken und um wegen dem Erbre- chen nachzufragen (pag. 1875 Z. 21ff.). Er habe dann Spätdienst gehabt und habe gehen müssen. Mit dem Kuchenteigroller habe er ganz sicher nicht geschlagen, der sei ja schwer und lang und bei einem Schlag damit wäre nicht nur die Nase kaputt- gegangen, sondern alles (pag. 1875 Z. 16ff.). 12.3 P.________ P.________ war der Freund von C.________ und holte gemeinsam mit ihm die Be- schuldigte und E.________ am Flughafen in Zürich ab. Er wurde am 8. Mai 2018 befragt und erklärte, am Anfang sei es für E.________ schwierig gewesen, da sie nicht viel gegessen und viel erbrochen habe. Die Eltern hätten ihm dies erzählt. Sie habe viel Süsses gegessen, ihr kulturelles Essen sei sehr scharf und das habe sie nicht so oft gegessen (pag. 627 Z. 123 ff.). Sie habe dann nach ein oder zwei Wochen begonnen die Schule zu besuchen. Dann sei es noch nicht gut, aber besser gewor- den. Die Eltern hätten ihm gesagt, dass E.________ so ein bis zweimal Mal pro Tag habe erbrechen müssen (pag. 628 Z. 170 ff.). Er glaube zum Arzt seien sie nicht gegangen, aber zur Apotheke (pag. 628 Z. 180). Auf die Frage, ob er an E.________ Verletzungen gesehen habe, erklärte er, er habe nichts gesehen (pag. 631 Z. 303). 25 12.4 Z.________ Z.________ erklärte bereits beim «Türklinkenputzen» der Kantonspolizei Bern, das Mädchen habe immer und immer wieder Hämatome und Blessuren aufgewiesen, sei immer sehr verängstigt gewesen und habe kaum gesprochen. Sie habe einmal die Mutter von E.________ darauf angesprochen, worauf diese gesagt habe, das Mäd- chen sei hingefallen (pag. 581). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 7. März 2018 bestätigte sie, nach rund einem Monat, als E.________ in die Schweiz kam, mehrmals Verletzungen bei E.________ festgestellt zu haben (pag. 587). Sie habe auch die Mutter darauf ange- sprochen und dasselbe wie von der Tochter gehört (aus dem Bett fallen, am Tisch stossen, von der Toilette gefallen und in der Schule gestürzt; pag. 587 Z. 235 ff. und 214). Ihrem Sohn sei auch aufgefallen, dass E.________ kein Spielzeug habe. Sie selbst habe auch keines in der Wohnung gesehen (pag. 586 Z. 198 ff. und 247 f.). 12.5 Y.________ Sie wohne im gleichen Haus und sei zum Gratulieren gegangen, als Mutter und Tochter frisch in die Schweiz gekommen seien (pag. 592 Z. 34 f.). Auch als die Mutter vom Krankenhaus zurückgekommen sei, habe sie sie aufgesucht. Damals habe das Kind ein geschwollenes Auge gehabt. Der Vater habe gesagt, sie sei in der Bade- wanne ausgerutscht. Ein andermal habe sie bemerkt, dass E.________ hinke. Die Mutter habe dann gesagt, dies sei nur, wenn sie vom Sitzen aufstehe (pag 593 Z. 57ff.). Dies sei zwei Wochen vor der Einvernahme gewesen (pag. 593 Z. 62). Sie habe Mutter und Tochter zuletzt an einem Geburtstagsfest bei einer anderen I.________ Familie im selben Haus getroffen. Damals sei alles normal gewesen (pag. 594 Z. 112 ff.). 12.6 AA.________ Die Lehrerin von E.________ erklärte am 17. Februar 2018, E.________ sei seit dem 27. November 2017 bei ihr im Kurs gewesen. Sie habe sie und ihre Familie als liebenswert wahrgenommen. E.________ sei immer mit einem Lächeln in die Schule gekommen. Ihr sei nur letzten Dienstag, als sie wieder in die Schule gekommen sei, ein angeschwollenes Gesicht aufgefallen. Der Vater habe dann gesagt, sie sei beim Zahnarzt gewesen (pag. 574). Andere Verletzungen, insbesondere an den Armen, habe sie nicht gesehen, auch an eine geschwollene Wange könne sie sich nicht erinnern (pag. 576 Z. 179 und pag. 577 Z. 214). Sie habe die Erziehung des Vaters als sehr liebevoll wahrgenommen. E.________ habe ihn beim Verabschieden immer umarmt, wenn er sie zur Schule gebracht habe (pag. 576 Z. 200 ff.). 13. Beweiswürdigung in Bezug auf den Beginn der Übergriffe Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 27 des vorinstanzlichen Urteils, pag. 1988 ff.). Wie die Vorinstanz kommt auch die Kammer zu Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten insge- samt glaubhafter sind als diejenigen von C.________ und sich auch eher mit den objektiven Beweismitteln und den übrigen Aussagen der Zeugen decken. Dies auch wenn ihre Aussagen zum Teil Widersprüche aufweisen, wie zum Beispiel der genaue 26 Beginn des Erbrechens und der Schläge sowie der genaue Zeitpunkt des Nasen- beinbruchs. Einzig die Aussagen vom 27. Februar 2018 und 13. April 2018 weichen von ihren sonstigen Aussagen über den Beginn ab. Nach diesen Aussagen hätten die Schläge erst eine Woche vor der orthodoxen Weihnacht angefangen, respektive nach einem Monat nach der Einreise. Auf diese Aussagen kann nicht abgestellt wer- den. Bei Berücksichtigung der Aussagen der Eltern anlässlich der medizinischen Sprechstunde am 28. November 2017, den Aussagen des Zeugen P.________ und auch der Aussagen von C.________ fällt auf, dass das Erbrechen bei E.________ bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz am 14. November 2017 angefangen hat. Hätte das Erbrechen erst einen Monat nach der Einreise angefangen, hätte es nicht Thema der Sprechstunde am 28. November 2017 sein können. Insbesondere auf die Aussage von P.________ kann abgestellt werden. Er war mehrere Male bei der Familie zu Besuch und hat mit E.________ gesprochen. Offenbar sei am Anfang das Erbrechen ein Thema gewesen. Sodann sei es besser geworden, als E.________ in die Schule gekommen sei. Dass er dies so wahrnahm und die Eltern vermeintlich für die Zeit ab Schulbeginn entlastet, spricht für die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen. Es gab keinen Anlass für ihn diesbezüglich andere Aussagen zu ma- chen, wenn dem nicht so gewesen wäre. Dass die Schläge und Sportübungen gleichzeitig mit dem Erbrechen kamen, ist unbestritten und ergibt sich aus den Aus- sagen der Beschuldigten. Die Beschuldigte selbst hat glaubhaft ausgesagt, dass die Schläge nach einer Woche Aufenthalt angefangen hätten, weil E.________ erbro- chen habe. Sie hätte dies nie in Zusammenhang gebracht, wenn es sich nicht so abgespielt hätte. Sowohl der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes als auch das Gutachten sprechen ebenfalls für massive, stumpfe Gewalt über einen längeren Zeit- raum. Dass dies «nur» etwas über einen Monat gewesen wäre (eine Woche vor der orthodoxen Weihnachten bis zum Tod von E.________), spricht gegen einen sol- chen längeren Zeitraum. Ebenso wurde am 24. November 2017 bereits auf dem In- ternet danach gesucht, wie ein Erbrechen nach dem Essen verhindert werden kann. All dies zeigt deutlich auf, dass das Erbrechen von E.________ zu den Schlägen von C.________ geführt hat. Die Kammer geht daher davon aus, dass das Erbrechen – und damit auch die Übergriffe und Sportübungen – Ende November 2017 angefan- gen haben müssen. 14. Beweiswürdigung in Bezug auf die Häufigkeit der Übergriffe Grundsätzlich kann auch in Bezug auf die Häufigkeit der Übergriffe auf die vorin- stanzlichen Erwägungen (S. 27 des vorinstanzlichen Urteils, pag. 1988 ff.) und die Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden. Ihre Aussagen hierzu sind durch das ganze Verfahren einigermassen konsistent geblieben. Eine Einschränkung bleibt in- dessen auch bei der Würdigung ihrer Aussagen und zwar bezüglich ihrer eigenen Rolle. Darauf wird weiter unten noch speziell eingegangen. Wie oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass E.________ bereits kurz nach ihrer Einreise, d.h. bereits im November 2017, Probleme mit der Verdauung und insbesondere häufiges Erbrechen als Symptom davon aufwies. Ebenfalls als erstellt kann gelten, dass die Eltern keinen Arzt konsultierten und die Arzttermine, die ihnen vorgeschlagen worden waren, nicht einhielten. Und dies obschon E.________ kurz nach ihrer Einreise in der Schweiz erbrechen musste und dies ab einem Zeitpunkt 27 sogar fast täglich oder sogar mehrmals täglich, was sowohl für die physische als vor allem auch für die psychische Gesundheit des Kindes negativ war. Aus den Fotos und den Videos, welche sichergestellt worden sind, ist sodann ersichtlich, dass E.________ in dieser für sie sehr schwierigen Situation allein gelassen worden ist und keine Unterstützung der Eltern genoss. Suchte der Vater ab dem 24. November 2017 im Internet nach möglichen Ursachen und Behandlungsmethoden, ist seitens der Mutter keinerlei Hilfestellung ersichtlich. Sie unterliess es auch Essen zuzubereiten, die ihrer Tochter gut getan oder geholfen hätte, war sie doch gemäss ihren eigenen Aussagen alleine fürs Kochen verantwortlich. Dass sie nicht wusste, was Kinder in der Schweiz essen, spielt dabei keine Rolle. Sie hätte genügend Zeit dafür aufwenden können, zumindest zu versuchen, die Kochgewohnheiten zu verändern, damit die Mahlzeiten für E.________ bekömmlicher gewesen wären. Mit keinem Wort erwähnte sie in den detaillierten Aussagen, sie habe sich je Gedanken hierzu gemacht, obschon ihr bewusst war, dass E.________ das Essen wohl nicht gut tue (vgl. pag. 469) und obwohl sie immer wieder zuschaute, wie C.________ E.________ zum Essen und zum Trinken zwang (pag. 454). Wie die erste Instanz bereist festhielt, ist bei beiden Elternteilen von einem fehlenden Unrechtsbewusstsein auszugehen. Nebst dem häufigen Erbrechen, war aber E.________ auch Opfer von Misshandlun- gen, von denen die Mutter detailliert wusste. Die Beschuldigte war denn auch für die Körperpflege von E.________ zuständig und schlief mit ihr im gleichen Bett. Ihr muss bewusst geworden sein, wie schwer E.________ vom Vater verletzt wurde. Auch wenn die Verletzung mit dem Kuchenteigroller nur auf Hören sagen beruht und vom Vater vehement bestritten worden ist, muss während ihrem Spitalaufenthalt etwas vorgefallen sein, dass C.________ dazu veranlasste, den City-Notfall aufzusuchen. Spätestens danach oder wohl noch besser vor ihrem Spitalaufenthalt, hätte die Be- schuldigte alles unternehmen sollen, um ihre Tochter zu schützen. Aufgrund ihrer detailreichen und präzisen Aussagen dazu, wo E.________ und C.________ sich zum Zeitpunkt der Übergriffe befanden und wie und welche Gegenstände er dabei benutzte (insb. pag. 451 Z. 195 ff., 528 Z. 340 ff., 532 Z. 562 ff., 533 Z. 609 ff.), muss davon ausgegangen werden, dass sie bei den Misshandlungen dabei war und einen Einblick ins Geschehen hatte. C.________ versuchte wohl seine Partnerin zu schüt- zen, indem er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete, die Schläge immer ausserhalb des Sichtbereichs der Mutter ausgeführt zu haben. Die Tatsache, dass sie zu den Abdrücken in seinem Zimmer ebenfalls genaue Aussagen machen konnte, spricht indessen dafür, dass sie es gesehen und gewusst haben muss (vgl. pag. 533 Z. 609 ff.). Auch wusste sie um die psychischen Folgen, erklärte sie selbst doch eindrücklich, wie E.________ jeweils voller Angst auf den Vater wartete (pag. 530 Z. 445 ff.). Die Misshandlungen wurden denn auch von Nachbarn festge- stellt und decken sich mit den Aussagen der Mutter. Dass der Freund der Familie und insbesondere die Lehrerin von E.________ nichts gesehen haben will, obschon am rechten Oberarm und am rechten Handrücken düster rot-violette Hautverände- rungen und Schwellungen sichtbar gewesen sein mussten, ist fragwürdig, stellt aber die erlittenen Verletzungen nicht in Frage. Dass die Beschuldigte wegen ihrem Deutschunterricht seit Januar 2018 viermal wöchentlich von 8.40 bis 11.00 Uhr (pag. 28 448) nicht zu Hause war, als die Übergriffe stattfanden, stellt eine reine Schutzbe- hauptung dar. E.________ war morgens jeweils ebenfalls vier Lektionen in der Schule (insb. pag. 574) und C.________ arbeitete unter der Woche an zwei bis drei Tagen jeweils von 07.00 – 15.55 Uhr, an 1-2 Tagen von 07.30 – 12.30 Uhr und von 16.30 – 19.30 Uhr. An den übrigen Wochentagen hatte er Schule und am Wochen- ende jeweils frei. Lediglich in der Woche vom 12. Februar 2018 bis 18. Februar 2018 hatte er Ferien (pag. 1497). Die Übergriffe mussten folglich immer am Nachmittag und an den Wochenenden stattgefunden haben, als die Beschuldigte ebenfalls in der Wohnung war. Zwar war die Beschuldigte während ihrem Spitalaufenthalt vom 6. Januar 2018 bis 10. Januar 2018 und in der Ferienwoche nicht bei E.________ und C.________, sie hätte jedoch nicht so detaillierte Aussagen über die Art und Weise der Übergriffe machen können, wenn sie beim grössten Teil dieser Übergriffe nicht anwesend gewesen wäre. Auch die Angst und Verzweiflung von E.________ vor immer wiederkehrenden Misshandlungen, hätte die Beschuldigte nicht so ein- drücklich wiedergeben können, wenn es sich dabei um einzelne mitbekommene Vor- fälle gehandelt hätte. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den grössten Teil der Übergriffe mit Ausnahme einiger weniger mitbekommen hat. Bis zuletzt fragwürdig bleibt das Verhalten der Beschuldigten, als sie die Qualen ihrer Tochter sah. Ihre hierzu gemachten Aussagen wirken nicht sehr glaubhaft. Erst auf mehrmaliges Nachfragen und auf entsprechende Vorhalte hin erzählte sie von einem Schlag in den Bauch durch C.________ nachdem sie versucht habe, einzuschreiten. In späteren Einvernahmen, nur auf ihre Beziehung zu C.________ befragt, schilderte sie ihn jedoch als nett, nicht aufbrausend und nicht wütend werdend (pag. 509). Erst wieder auf Vorhalt ihrer Passivität erzählte sie vom einmaligen Vorfall. Auch die erste Aussage, er habe nicht gewollt, dass sie Kontakt zu anderen pflege, wird von den Aussagen der Nachbarn und der Tatsache, dass sie relativ schnell einen Deutsch- kurs besuchte und somit täglich ausserhalb des Hauses war, widerlegt. Ihre Aus- flüchte, sie habe kein Deutsch gekonnt und nicht gewusst, wo eine Polizeistation sei oder wie die Gesetze in der Schweiz seien, überzeugen nicht und stellen Schutzbe- hauptungen dar. Sie hatte in diesen drei Monaten über 200 telefonische Verbindun- gen, Zugang zu Nachbarn ihrer Muttersprache und auch im Sprachkurs Zugang zu Menschen, die sie verstehen konnten. Sie verbrachte mehrere Tage im Spital AF.________, wo sie ebenfalls um Hilfe hätte bitten oder wenigstens das Problem mit dem Erbrechen hätte ansprechen können. Dank der heutigen Kommunikations- mittel hätte sie durchaus auch ohne Sprachkenntnisse Hilfe oder Unterstützung von Hilfspersonen anfordern können. Ihre Erklärung, aus Angst von ihrem Partner und/oder wegen kultureller Hürden nichts unternommen zu haben, erscheinen ganz klar als Schutzbehauptungen. Vielmehr muss wohl ein anderer Grund im Vorder- grund gestanden haben. Aus den Aussagen der Beschuldigten ist denn auch nicht sehr viel Empathie zu ihrer Tochter herauszuspüren. So erklärte sie, sie habe sich nicht geachtet, auf welchen Körperteil E.________ aufgeschlagen sei, als der Vater sie einmal mit dem Fuss malträtierte (pag. 530 Z. 435). Auch hat sie nichts unternommen, um ihre Tochter vor ihrem eigenen Spitalaufenthalt zu schützen, obschon sie damals bereits wusste, wie ihr Partner E.________ misshandelte. Ihre Aussagen anlässlich der oberinstanz- lichen Hauptverhandlung, wonach sie neu in der Schweiz gewesen sei und nicht 29 gewusst haben soll, wie sie ihrer Tochter medizinische Hilfe hätte zukommen lassen sollen, vermögen nicht zu überzeugen. Es kann als notorisch betrachtet werden, dass überall auf der Welt in einem Spital medizinische Hilfe angeboten wird. Dass sie noch nie erbrochen haben soll, wirkt wenig glaubhaft und vermag das Bewusst- sein über medizinische Hilfe in einem Krankenhaus nicht zu schmälern. Auch sonst weiss sie wenig über ihr Kind, so kennt sie die Namen ihrer Freunde nicht oder was E.________ gerne isst. Die Tatsache, dass sie E.________, obschon sie in einem Bett gemeinsam schliefen, nicht nach ihrem Wohlbefinden befragte oder mit ihr ver- suchte eine Lösung für das Ess-Problem zu finden, erscheint in dieser Situation mehr als erschreckend. Es ist auch fraglich und kann nicht mehr ermittelt werden, ob nicht sie E.________ die Erklärungen für ihre sichtbaren Misshandlungen gegenüber den Nachbarn einimpfte, immerhin erzählte sie gemäss den Aussagen der Zeugen de- ckungsgleiche Geschichten. Es ist unwahrscheinlich, dass ein Kind weiss, was es erzählen soll, wo und wie es umgefallen sei. Vielmehr ist gerichtsnotorisch, dass Eltern solche Ausflüchte ihren Kindern mitgeben. Es ist daher wie die Vorinstanz feststellte, davon auszugehen, dass auch die Be- schuldigte, wie ihr Partner C.________, die gemeinsame Tochter E.________ in eine für sie unerträglichen Situation brachten und festhielten. E.________ war es unmöglich, aus dieser Gewaltspirale auszubrechen, zumal sie aufgrund ihrer beste- henden aber durch das häufige Erbrechen sich zuspitzenden gesundheitlichen Pro- bleme, ohne ärztliche Hilfe nicht hätte entrinnen können. Die Beschuldigte wusste von Anfang an um die Gesamtheit der Misshandlungen und deren Folgen und hat trotzdem nichts unternommen. Dass sie an einzelnen Übergriffen nicht anwesend war, spielt in der Gesamtheit dieser Menge an Übergriffen keine Rolle. III. Rechtliche Würdigung 15. Schwere Körperverletzung 15.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Kör- per, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrech- lich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körper- lichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB wurden von der Vorinstanz vollständig wiedergegeben. Hierauf wird verwiesen (pag. 1991 ff.). 15.2 Position der Beschuldigten Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen nach eingehender Darstellung der rechtli- chen Ausgangslage und entsprechender Subsumtion des festgestellten Sachverhal- tes, zum Schluss, der Hauptbeschuldigte C.________ und damit durch Unterlassen 30 auch die Beschuldigte habe ihre gemeinsame Tochter E.________ durch die mas- sive Gewalt schwer traumatisiert und in ihrer psychischen und physischen Gesund- heit so schwer beeinträchtigt, dass das von Art. 122 Abs. 3 StGB geforderte Aus- mass an Intensität auf jeden Fall vorliege (pag. 1991 ff., S. 30 ff.). Diese Feststellung wird von der Beschuldigten bestritten. Sie macht geltend, die festgestellten Verlet- zungen würden vielmehr im Grenzbereich zwischen Tätlichkeiten und einfacher Kör- perverletzung liegen und eine psychische Störung hätte, wenn schon, durch ein Gut- achten geklärt werden müssen. Nur gestützt auf das Urvertrauen könne nicht von einer schweren Körperverletzung ausgegangen werden. 15.3 Subsumtion der Vorinstanz (pag. 1991 ff.) Die Vorinstanz subsumierte wie folgt: Im vorliegenden Fall ist klar, dass die körperlichen Verletzungen, die E.________ aufwies, keine der in Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass die körperlichen Verletzungen allesamt innert einigen Wochen oder doch wenigen Monaten vollständig verheilt wären, respektive höchstens kleinere Narben zurück- geblieben wären. Eine Subsumtion unter Abs. 1 und 2 von Art. 122 StGB ist daher nicht möglich und wird durch die Staatsanwaltschaft zu recht auch nicht beantragt. Den Beschuldigten wird mit Hauptan- klage jedoch eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB vorgeworfen (pag. 1727 f. und pag. 1731 f.). Der Art. 122 Abs. 3 StGB ist ein Auffangtatbestand bzw. eine Generalklausel, welche zum Einsatz gelangt, wenn eine Verletzung vorliegt, die den in Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswir- kungen ähnlich ist (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 122). Gemäss Lehre und Rechtsprechung erfüllt auch eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich alleine noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, diese Qualifika- tion (StGB-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 21 zu Art. 122). Nach Konsultation der Rechtsprechung zu Art. 122 Abs. 3 StGB musste durch das Gericht festgestellt werden, dass diese sich vornehmlich mit der Thematik der Ansteckung mit dem HI-Virus befasst. Vereinzelt existieren jedoch auch Urteile, denen ein dem unseren ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt. So hat das Geschworenengericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 17.12.2010 die Anwendung von Art. 122 Abs. 3 StGB bejaht. Der Sach- verhalt ereignete sich gemäss dem Geschworenengericht folgendermassen: - Zwei Kinder von fünf und acht Jahren seien von ihrem Vater und dessen Lebensgefährtin über Jahre hinweg gepeinigt, geschlagen, mit Klebeband an Wänden ruhig gestellt und vom Schlaf abgehalten worden. Zudem hätten sie kalte Duschen und Hunger erdulden müssen. Die betroffenen Mädchen hätten in ständiger Angst vor den Züchtigungen gelebt. Bei einem der Mädchen seien erste Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung mit Krank- heitswert festgestellt worden. Aufgrund der seelischen und psychischen Folgen hat das Gericht das Vorliegen einer schweren Körperverletzung bejaht, wobei explizit festgehalten wurde, dass die einzelnen Tathandlungen teilweise nicht einmal die Schwere einer Tät- lichkeit erreicht hätten (zitiert in: RYSER BÜSCHI, in: ZStStr – Zürcher Studien zum Straf- recht Band/Nr. 64, Familiäre Gewalt an Kindern, Eine Untersuchung der Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht im Strafrecht, 2012, S 152). 31 In einem weiteren Urteil vom 18.11.2015 hat das Obergericht des Kantons Zürich in einem Fall von Kindsmisshandlung ebenfalls auf schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB geschlossen: - Zwei Kinder im Kindergarten- bzw. frühen Schulalter seien von ihrer Mutter regelmässig mit Holzkellen geschlagen, geohrfeigt und gekniffen worden. Eines der Kinder sei ausser- dem auch mehrmals gewürgt worden. Die Vorfälle hätten sich regelmässig und über meh- rere Jahre hinweg ereignet und seien aus nichtigem, teils auch konstruierten Anlässen erfolgt. Die Kinder hätten in grösster und nahezu permanenter Angst vor dem nächsten Ausbruch der Beschuldigten gelebt und seien so einem folterähnlichen Regime ausge- setzt gewesen. Gemäss Gutachten sei dem einen Kind eine extreme Traumatisierung attestiert worden, dem anderen eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer depressiven Reaktion. Dieses sei jedoch durch die Verteidigung als zu vage und unsicher beurteilt worden. Das Obergericht Zürich hat diesbezüglich festgehalten, dass ein Elternteil, welcher zwei wehrlose, ihm zum Schutz anvertraute Kinder einem eigentli- chen Folterregime aussetze, ihnen in zahlreichen Fällen grosse Schmerzen zufüge, und sie durch massive körperliche Gewalt und psychischem Terror in einen traumatisierenden Dauerzustand der Angst vor immer neuen Strafsanktionen versetze, gemäss dem Art. 122 Abs. 3 StGB zu bestrafen sei. Die Handlungen solcher Eltern tangiere die psychische Unversehrtheit und die Lebensqualität dieser Kinder in einer Weise, die als schwere Schä- digung ihrer geistigen Gesundheit zu werten sei, unabhängig davon, ob daraus für die Opfer Langzeitfolgen resultieren würden. In den zitierten Fällen wurden die Misshandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren verübt. Dies steht im Gegensatz zur Zeitdauer, wie sie dem vorliegenden Sachverhalt zu- grunde liegt. Trotzdem ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass Art. 122 Abs. 3 StGB auch hier zur Anwendung gelangen muss. Die Misshandlungen, welchen E.________ ausgesetzt war, stehen den mit vorgehenden Ent- scheiden zitierten in nichts nach. Die Gewalt, welche sie erleiden musste, führte zu einem Verletzungsbild, das auch für im Gesundheitswesen tätige Personen erschreckend war. Wenn ein kleines, schutzbedürftiges Kind während dreier Monate vom eigenen Vater und unter den Augen der Mutter derart massiv geschlagen wird, ist eine Traumatisierung unab- wendbar. E.________ lebte während den drei Monaten in der Schweiz nachweislich in stän- diger grosser Angst, namentlich vor dem Vater und dessen Gewaltausbrüchen. So stand sie täglich vor dem Fenster und beobachtete, ob der Vater heimkehrt. Eine lebenslange Beein- trächtigung, beispielsweise aufgrund einer Bindungsstörung, ist sehr wahrscheinlich. Wegen des Ablebens von E.________ war zwar die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens, das zu den bereits eingetretenen und noch zu erwartenden psychischen Folgen hätte konkret Auskunft geben können, nicht möglich. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei E.________ solche Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit bereits eingetreten sind bzw. angelegt wa- ren, ist jedoch derart hoch, dass auch ohne Gutachten von deren Vorliegen ausgegangen werden kann. Das vollzogene System von körperlichen Strafen und Drohungen erschütterte das Urvertrauen von E.________ in den Schutzraum Familie, der einem Kind Zuflucht und Geborgenheit bieten sollte, zutiefst. Auch wenn die langfristigen Folgen bezüglich der psy- chischen und seelischen Gesundheit infolge des Ablebens von E.________ nicht mit abso- luter Sicherheit geklärt werden können, so darf doch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon 32 ausgegangen werden, dass die Misshandlungen und Drohungen auch langfristig nicht spur- los an E.________ vorbeigegangen wären. Ihre psychische und seelische Entwicklung sind empfindlich gestört worden und ihr weiteres Leben wäre, wenn nicht gänzlich, so doch zu- mindest während einer sehr langen Zeit stark und nachhaltig belastet gewesen. Besonders zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei E.________ um ein achtjähriges Mädchen handelte, das körperlich unterlegen war und den Gewaltexzessen des erwachse- nen, kräftigen Vaters nichts entgegen zu setzen hatte. Es lag ein grosses Machtgefälle und ein massiver Vertrauensbruch innerhalb des Schutzraums Familie vor. Dazu kommt, dass die Schläge oftmals aufgrund des Erbrechens von E.________ erfolgten, also wegen einer reflexartigen Reaktion, welche E.________ nicht steuern konnte. E.________ hatte keine Chance, den Übergriffen auszuweichen oder sie durch eine Verhaltensänderung zu vermei- den. Vielmehr war sie der Situation machtlos ausgeliefert, weil sie sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz befand und damit nebst ihren Eltern über keine Angehörigen (z.B. Grosseltern, Onkel, Tanten, etc.) oder sonstige Vertrauenspersonen (Paten, Freunde, Lehrkräfte, Eltern von Schulkameraden, etc.) verfügte und zudem auch die hiesige Sprache nicht beherrschte. Hinzu kamen die enormen körperlichen Schmerzen, die sie durch die ständig neuen Schläge mit dem Gürtel, welche immer wieder auf die bereits verletzten Köperstellen erfolgten, verur- sacht worden sind. Die nach dem Tod feststellbaren Verletzungen waren derart gehäuft, dass die einzelnen Wunden kaum mehr voneinander abgegrenzt werden konnten. Die Schläge müssen aufgrund der festgestellten Hämatome und Hautunterblutungen mit einer erhebli- chen Wucht ausgeführt worden sein, umso mehr als diese trotz der dunklen Hautfarbe von E.________ deutlich sichtbar waren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die von E.________ erlittenen Schmerzen für ein Kind in diesem Alter fast nicht erträglich waren. Was E.________ während dieser drei Monate erleben musste, war grausam und unmensch- lich und grenzt angesichts der psychischen und seelischen Qualen an Folter. Werden die zahlreichen unterschiedlichen Misshandlungen nicht als einzelne Vorgänge, son- dern in ihrer Gesamtheit betrachtet und wird dabei berücksichtigt, dass das Opfer starke kör- perliche Schmerzen und psychische und seelischen Nöte erleben musste und in ständiger Angst vor neuen Züchtigungen lebte, wird damit nach Ansicht des Gerichts das Ausmass der von Art. 122 Abs. 3 StGB geforderten Intensität eindeutig erreicht. C.________ hat die Misshandlungen allesamt mit Absicht vorgenommen. Angesichts der Häufigkeit und deren Intensität musste ihm bewusst sein, dass er dadurch die körperliche und vor allem die psychische und seelische Gesundheit von E.________ nachhaltig gefähr- det und schädigt. Dass dies nicht sein Hauptziel war, wird ihm zuerkannt. Er nahm die psy- chischen und physischen Verletzungen jedoch in Kauf, womit der Tatbestand auch subjektiv erfüllt ist. Es ist von einer eventualvorsätzlichen Begehung auszugehen Gleiches gilt auch für A.________: Wie für C.________ war auch für sie ohne weiteres er- kennbar, welche Folgen diese regelmässig wiederkehrenden Misshandlungen nicht nur auf den Körper, sondern auch auf die Seele von E.________ haben mussten. Zuzugestehen ist ihr, dass auch sie diese Auswirkungen nicht direkt anstrebte. Dadurch, dass sie nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfte, um E.________ aus dieser von Gewalt und Schmerz geprägten Situation zu befreien, nahm sie jedoch in Kauf, dass E.________ nach- haltig geschädigt wurde. Handlungsalternativen, welche auch A.________ mit ihren be- schränkten Kenntnissen von Land und Sprache zur Verfügung gestanden hätten, wurden 33 vorstehend aufgezeigt. A.________ lebte in I.________ mehrheitlich ohne Unterstützung durch C.________ und war so alleine für ihre drei Kinder verantwortlich. Auch wenn sie dort Unterstützung durch ihre Verwandten erfuhr, ist dies doch beachtlich. Zudem reiste sie mit ihrer Tochter E.________ alleine aus I.________ in die Schweiz. Diese Reise war mit einem kleinen Kind sicherlich nicht einfach und erforderte die Möglichkeit, sich rasch auf neue Si- tuationen einzustellen, Durchhaltewille und Stärke. Somit wäre es ihr durchaus möglich ge- wesen, Hilfe zu suchen, resp. sich C.________ in den Weg zu stellen. Fraglich ist einzig, ob sie hierzu auch rechtlich verpflichtet gewesen ist. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Ver- letzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). Das zentrale Element hierbei ist die Garantenstellung, die den Täter zum Tätigwerden verpflichtet. Es bedarf einer Tat- macht, was bedeutet, dass die nicht vorgenommene, objektiv gebotene Handlung für den Täter möglich gewesen wäre (Urteil des Obergerichts Bern SK 16 221 vom 7. April 2017 E. 7.4). Gemäss Lehre und Rechtsprechung haben Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kin- der eine Garantenstellung inne (Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB i.V.m. Art. 301 f. ZGB, BSK StGB- NIGGLI/MUSKENS, 4. Aufl. 2019, N 78 zu Art. 11). Dies triff auf A.________ zu. Ihr pflichtwidriges Untätigbleiben trotz konkret existierender Handlungsmöglichkeiten macht sie demnach zur Mittäterin von C.________. Auch sie handelte eventualvorsätzlich, indem sie billigend in Kauf nahm, dass E.________ in ihrer körperlichen bzw. geistigen Gesundheit schwer geschädigt wurde. 15.4 Erwägungen der Kammer Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Würdigung vollumfänglich anschliessen. Die aufgeführten Urteile wurden nachvollziehbar als Vergleiche beigezogen, wobei die Vorinstanz den konkreten Fall würdigte. Nebst den erlittenen Misshandlungen, welche die Vorinstanz zurecht als Folter bezeichnet und somit unter die Generalklau- sel von Art. 122 Abs. 3 StGB subsumiert hat, müssen auch die körperlichen Verän- derungen aufgrund dauernden Erbrechens berücksichtigt werden. Das IRM hielt in ihrem Gutachten vom 9. Mai 2018 zuletzt fest, die Todesart müsse offen gelassen werden, da unklar sei, ob das wiederholte Erbrechen fremdverschuldet war. Dies kann nach dem abgeschlossenen Beweisverfahren klar bejaht werden. Die Beschul- digte schilderte von sich aus eindrücklich, wie E.________ durch ihren Partner im- mer wieder zum Essen und auch zum Trinken gezwungen wurde, bis sie mehrmals am Tag erbrechen musste. So fanden sich nebst den Bakterien, welche auf eine Infektion der Atemwege hindeutet, auch klare Veränderungen bzw. Verletzungen der Speiseröhre (pag. 709). Die durch körperliche Züchtigung erfolgten Verletzungen und die damit einhergehenden psychischen Folgen sind in ihrer Gesamtheit als schwere Körperverletzung zu würdigen. Der Einwand der Verteidigung, die Störung des Urvertrauens sei keine ICD-10 Diagnose und eine psychische Störung hätte ab- geklärt werden müssen, bevor sie vom Gericht angenommen werden kann, ist nicht zu folgen. Es liegen genügend Studien (publiziert unter www.kinderschutz- schweiz.ch; www.bsv.admin.ch; www.ebg.admin.ch) vor und es ist auch aus ande- ren Fällen bekannt, dass schon weniger massive Misshandlungen zu schweren psy- chischen Langzeitfolgen führen können (so etwa: Gewalt und Vernachlässigung in 34 der Familie: notwendige Massnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und der staatlichen Sanktionierung, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Fehr (07.3725) vom 5. Oktober 2007, 27. Juni 2012, S. 19 f.; https://www.kinderschutz.ch/gewalt-in-der-erziehung/auswirkungen, mit Hinweis auf die Studie: MACMILLAN/BOYLE/WONG/DUKU/FLEMING/WALSH 1999: 805–809, zuletzt besucht am 1. Februar 2021). Die von C.________ angewandten Methoden und die erlittenen Misshandlungen von E.________ stellen nicht mehr nur Züchtigungen dar, sondern es handelt sich aus Sicht der Kammer gar um Foltermethoden. Dass solche Foltermethoden insbesondere bei einer solchen Intensität bei einem siebenjährigen Kind zu Persönlichkeitsveränderungen und schweren psychischen Langzeitfolgen führt, muss daher angenommen werden. Die von der Beschuldigten beschriebene Angst von E.________ gegenüber C.________ führt dabei eindrücklich die bereits vorhandenen verhaltensverändernden Ängste bei E.________ vor Augen. E.________ konnte mit niemandem, auch nicht mit ihrer Mutter, darüber sprechen und musste gegenüber Dritten gar lügen. Dies dürfte künftige schwere psychische Langzeitfolgen noch begünstigt haben. Auch die Tatsache, dass sie gegen Aussen das Bild einer liebenswerten Familie (vgl. Aussagen AA.________, pag. 573) abge- ben musste, den Vater und Peiniger trotzdem anlächelte und umarmte, zeigt, in wel- chem inneren Konflikt E.________ gestanden haben muss. Wohl gab es tatsächlich Momente, in welchen sie sich bei den Eltern als einzige enge Bezugspersonen wohl- fühlte (Aussagen Beschuldigte, pag. 451), jedoch dürfte die dem gegenüberste- hende grausame Behandlung damit noch zu einem grösseren inneren Konflikt ge- führt haben, welcher für ein siebenjähriges Kind unbegreiflich gewesen sein dürfte. Eine Abklärung einer psychischen Störung bei E.________ ist aufgrund des Todes sodann nicht mehr möglich. Wie die Verteidigung erstinstanzlich selbst vorgebracht hat, wäre es der Beschuldig- ten zumutbar gewesen sich Hilfe zu holen, so spätestens während ihrem Spitalauf- enthalt (vgl. pag. 1880, Plädoyer 1. Instanz). Dass sie dazu als Mutter verpflichtet gewesen wäre und damit eine Garantenstellung innehatte, ist offensichtlich. Aus den Aussagen der Beschuldigten ist bis zuletzt keine wirkliche Erklärung für ihr Nichtein- greifen zu finden. Es ist ihr auch nicht zu glauben, dass sie vor ihrem Partner wirklich je Angst gehabt hatte oder kulturelle Hindernisse bestanden, welche sie daran ge- hindert hätte (vgl. oben Ziff. II.13). Sie hatte nicht nur mit ihrem Telefon regen Kontakt zu Dritten, sondern auch persönlich mit Nachbarn und Mitschüler. Sodann hatte sie spätestens während ihrem Klinikaufenthalt auch Kontakt zu medizinischem Perso- nal. Ihr gesamter Lebenslauf, insbesondere auch die Einreise in die Schweiz zeugen von einer grossen Selbständigkeit und Durchsetzungsfähigkeit. Auch in der Situati- onsanalyse von AB.________, Sozialarbeiter der J.________, vom 9. März 2020, wird sie als sehr belastbar beschrieben. Dass dies heute anders sein soll, als zurzeit als die Übergriffe stattfanden, ist daher bei Berücksichtigung ihrer Vorgeschichte nicht glaubhaft. Die Beschuldigte verfügte damit über eine genügende Tatmacht um den objektiven Tatbestand zu erfüllen. Wie bereits die Vorinstanz ausführte nahm die Beschuldigte billigend in Kauf, dass E.________ in ihrer körperlichen bzw. geis- tigen Gesundheit schwer geschädigt wurde. Sie handelte demnach eventualvorsätz- lich. 35 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor, so dass ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen von Ende November 2017 bis zum 15. Februar 2018 zu erfolgen hat. 36 16. Nötigung 16.1 Allgemeines und erstinstanzliche Erwägungen Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, erfüllt den Tatbestand von Art. 181 StGB. Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (pag. 1995 f.). Sodann wird der Tatbestand der Nötigung durch die Beschul- digte nicht bestritten. Bestritten wird der Anfangszeitpunkt der Nötigung, welcher sachverhaltlich bereits festgestellt wurde (vgl. oben Ziff. II.10), sowie die Beteili- gungsform der Beschuldigten. Auf die von der Vorinstanz korrekt und vollständig vorgenommene folgende Sub- sumtion kann abgestellt werden (pag. 1996 f.): Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass C.________ seine Tochter E.________ ab spätestens Ende November 2017 regelmässig mittels Drohung und Anwendung von Gewalt dazu brachte, mehr zu essen, zu trinken und Sport zu treiben als sie dies wollte. Das vom Tatbestand der Nötigung geforderte Tatmittel der Gewalt sowie auch jenes der Dro- hung sind durch das Vorgehen von C.________ ohne Weiteres erfüllt. E.________ wurde durch den Einsatz dieser Gewalt und der Androhung von weiterer Gewalt (verbal, aber auch durch das Schlagen mit dem Gürtel gegen die Wand) dazu gebracht, etwas zu tun, das sie eigentlich nicht wollte. Sie hat sich entgegen ihrem eigenen Willen aufgrund der angedrohten und ausgeübten Gewalt gefügt. Letztlich bis über ihre eigenen Grenzen hinaus, was den fatalen Verlauf vom 15.02.2018 dann ausgelöst oder zumindest begünstigt haben dürfte. Die von C.________ angedrohten und eingesetzten Mittel der Gewalt und Drohung waren offensichtlich rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe existieren keine. Es kann von direktem Vorsatz ausgegangen werden. Wie bereits im Rahmen des Körperverletzungsdeliktes diskutiert, hatte A.________ demge- genüber auch hier keine aktiv handelnde Funktion. Vielmehr ist auch hier zu prüfen, ob sie sich des Art. 181 StGB durch pflichtwidriges Unterlassen schuldig gemacht hat. Bereits an- hand ihrer eigenen Aussagen wird klar, dass sie sich bewusst war, dass E.________ durch C.________ dazu gedrängt worden ist, Dinge zu tun, welche sie nicht wollte. Dabei kannte sie sowohl die Art wie auch den Umfang resp. die Ausmasse dieses Zwangs, basieren die Beweisergebnisse des Gerichtes doch nicht zuletzt auch auf ihren eigenen Aussagen. Die Beschuldigte hatte gegenüber E.________ als Mutter Garantenstellung (zur Garanten- stellung siehe vorstehend) und wäre somit verpflichtet gewesen zu intervenieren. Der Tatbe- stand von Art. 181 StGB wurde somit auch durch sie - durch Unterlassen - erfüllt. 16.2 Täterschaft und Teilnahme Die Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, dass ihr Tatbeitrag nicht ein solch wesentlicher gewesen sei, dass eine Mittäterschaft vorliege. Selbst wenn davon aus- gegangen würde, dass die Beschuldigte den Tatvorsatz von C.________ stillschwei- gend zu eigen gemacht hätte, könne alleine dieser Vorsatz ihre Mittäterschaft nicht begründen. Der Tatbeitrag der Beschuldigten habe sich auf ihr Nichteinschreiten be- schränkt. Damit beurteilt werden könne, ob dieser Tatbeitrag wesentlich gewesen 37 sei, müsse die Frage gestellt werden, was nach der Vorstellung der Beschuldigten und von C.________ geschehen wäre, wenn die Beschuldigte eingeschritten oder Hilfe geholt hätte. Zur Begründung einer Mittäterschaft hätte der Beschuldigten be- wusst sein müssen, dass durch ihr Eingreifen C.________ von den Schlägen und Nötigungen abgesehen hätte und umgekehrt C.________ die Tathandlungen nur un- ter der Voraussetzung, dass die Beschuldigte untätig bleibe, ausgeführt habe. Die Aktenlage spreche gegen eine solche Annahme. Sie habe sich gegen die Schläge zur Wehr gesetzt und C.________ habe sie zweimal geschlagen. Ungeachtet ihrer Interventionen habe C.________ E.________ weiterhin geschlagen und genötigt. Eine Tatherrschaft der Beschuldigten sei daher auszuschliessen. Hingegen sei ihr Untätigbleiben trotz allem als Förderungshandlung im Sinne der Gehilfenschaft zu qualifizieren, da diese Unterlassungen die Chance erhöht habe, dass er die Taten so habe ausführen können. Auch das Bundesgericht sei im Urteil 6B_489/2012 vom 10. Juni 2013 von einer Gehilfenschaft und nicht von einer Mittäterschaft in einem vergleichbaren Fall, bei welchem die Mutter die Übergriffe auf die Kinder nicht ver- hindert habe, ausgegangen. Daher habe eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft und nicht wegen Mittäterschaft zu erfolgen (vgl. pag. 2168). Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupt- beteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umstän- den des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so we- sentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Das blosse Wol- len der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tataus- führung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Aus- führungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mit- täterschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2). Blosser Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Dabei gilt als Hilfeleistung jeder kausale Tatbeitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Gehilfenschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beteiligte nur einen untergeordneten Tatbeitrag leistet. Die Erfolgschance der tatbestandserfüllenden Handlung muss sich durch die Hilfeleis- tung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekom- men wäre bzw. dass der Tatbeitrag die „adäquat-kausale“ Ursache eines strafrecht- lichen Erfolgs ist (BGE 129 IV 124 ff., E. 3.2 S. 126; 121 IV 109 ff., E. 3a S. 119 f.; FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, 4. Auflage 2019, N 8 zu Art. 25 StGB mit weiteren Hinweisen). In subjektiver Hinsicht muss der Täter die Haupttat vorsätzlich, mindestens eventualvorsätzlich fördern. Was die Bestimmtheit der Haupttat betrifft, so ist weder erforderlich, dass der Gehilfe das Opfer oder die Person des Täters noch die genauen Modalitäten der Tatausführung kennt. Ausrei- 38 chend ist, wenn der Gehilfe nach den konkreten Umständen erkennen kann und zu- mindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine Deliktshandlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt. Es muss für ihn erkennbar sein, dass seine Hilfeleistung die Er- folgschancen der Haupttat erhöht (FORSTER, a.a.O., N 19 zu Art. 25 StGB mit weite- ren Hinweisen). Seit der Revision des Strafgesetzbuches im Jahr 2002 sieht Art. 25 StGB eine obligatorische Strafmilderung vor. Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft ist festzuhalten, dass der Gehilfe anders als der Mittäter an der Ver- wirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken will. Er hat keinen „animus auctoris“ und betrachtet die Straftat nicht als „seine eigene“. Er weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass sein Beitrag die Straftat erleichtert bzw. die Chancen auf einen Erfolg erhöht (FORSTER, a.a.O., N 3 zu Art. 25 StGB). Nach Auffassung der Kammer steht die Beschuldigte klar als Hauptbeteiligte an den Nötigungshandlungen da. Zwar trifft es zu, dass sie selbst E.________ weder direkt zum Essen zwang noch weitere Nötigungshandlungen vornahm. Sie war auch nicht am Entschluss und der Planung beteiligt. Ihr Tatbeitrag ist jedoch keinesfalls zu un- terschätzen. Die Beschuldigte hat die Übergriffe aktiv mitbekommen. Wie oben dar- gestellt, hätte sie als Mutter eingreifen und sich für E.________ wehren sollen. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, einzuschreiten oder mindestens bei Dritten Hilfe zu suchen. Auch hätte sie mit E.________ zumindest darüber sprechen können. Dies und die Tatsache, dass E.________ auch von sich aus kein Gespräch mit der Mutter suchte, zeugt deutlich von passiver Gewalt. Aufgrund der vorhergehenden Erwägun- gen ist zudem davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht in einem untergeord- neten Verhältnis zu C.________ stand. Ihr Lebenslauf zeugt von einer grossen Selbständigkeit und Durchsetzungsfähigkeit. Schliesslich war C.________ auch deshalb auf die Kooperation der Beschuldigten angewiesen, da sie seine Partnerin war und im gemeinsamen Haushalt lebte. Als Eingeweihte hätte sie die Nötigungen jederzeit mindestens durch Hilfe Dritter zu Fall bringen können. Vorliegend hatte die Beschuldigte in der Gesamtheit genauste Kenntnisse über die Qualität und Intensität der Übergriffe. Insofern liegt ein anderer Sachverhalt, als der von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde. Dieser behandelt nicht die eigentliche Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft, da es bei diesem «ledig- lich» um die Verurteilung einer Gehilfin ging und dabei die eventualvorsätzliche Be- gehung in Frage stand. Vorliegend wusste die Beschuldigte von der Qualität und Intensität der Übergriffe, und davon, dass sie hätte eingreifen können und sollen. Sie wollte – aus welchen Gründen auch immer – nicht einschreiten. Für die Kammer gilt als erstellt, dass wenn sie eingeschritten wäre, die Nötigungshandlungen an E.________ durch C.________ nicht mehr stattgefunden hätten, resp. E.________ aus diesem Setting herausgekommen wäre. Damit standen und fielen die Taten mit dem Tatbeitrag der Beschuldigten. Sie war nach Ansicht der Kammer demnach Mit- täterin. 16.3 Subsumtion der Kammer Im Weiteren schliesst sich die Kammer der erstinstanzlichen Erwägungen an. Recht- fertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor, so dass ein Schuld- spruch wegen Nötigung durch pflichtwidriges Unterlassen von Ende November 2017 bis zum 15. Februar 2018 zu erfolgen hat. 39 IV. Strafzumessung 17. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichblei- benden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumes- sungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen As- pekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in be- stimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkei- ten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täter- komponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentli- che, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die Kammer ist ihrer Überprüfung aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldig- ten und dem Rückzug der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. 18. Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwen- dung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, in- nerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In ei- nem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Um- ständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Ja- nuar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). 40 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Die- ser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch er- weitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hin- weisen; Urteil des BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleich- artigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). 19. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die Beschuldigte hat sich der schweren Körperverletzung und der Nötigung, beides mehrfach begangen durch pflichtwidriges Unterlassen schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer auf Grund des Gesamtzusammenhangs sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für beide zu sanktionierenden Delikte eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und an- gemessene Sanktion erachtet. Damit gelangt nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vollumfänglich zur Anwendung. Entsprechend der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Ja- nuar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die schwerste Straftat bildet vorliegend die schwere Körperverletzung. Die Strafandrohung für die schwere vorsätzliche Körper- verletzung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 StGB). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Nötigung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Da hier einzig ein Strafschärfungsgrund (Asperation) vorliegt und keine Strafmilderungs- gründe ersichtlich sind, reicht der Strafrahmen von einer Geldstrafe von 181 Tages- sätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. 20. Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung 20.1 Objektive Tatkomponenten Wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat (pag. 2001 f. mit Verweis auf pag. 1997 f.), müssen die immer wiederkehrenden Schläge auf alte Wunden, u.a. mit Gürtel und Elektrokabel, massivste Schmerzen ausgelöst haben. Dazu kommt das dauernde Erbrechen, das bereits Veränderungen in der Speiseröhre zum Magen hin ausgelöst hatte. Die psychische Belastung durch die Schläge und das Erbrechen müssen für das erst sieben, resp. achtjährige Mädchen massiv gewesen sein. Das Ausmass der Verletzung und die Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes wirken somit schwer. So ist auch betreffend Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs festzuhalten, 41 dass es sich hier um ein Opfer handelt, welches dem Täter als Kindsvater anvertraut und ausgeliefert war. Zumal es völlig fremd hier in der Schweiz war und die einzige Bezugsperson, die sie auch hierher gebracht hatte, nämlich ihre Mutter völlig taten- los zusah. Auch wenn die Vorinstanz zurecht hinsichtlich der Art und Weise der Her- beiführung, der Verwerflichkeit und der kriminellen Energie festhielt, dass sich die Beschuldigte nicht in der handelnden Position befand, so geht die Kammer von einer klaren Schutzrolle aus, welche sie als Mutter aber auch als diejenige, die E.________ zum Vater brachte, hatte. Dass sie bei einzelnen Übergriffen und ins- besondere bei demjenigen mit dem Kuchenteigroller nicht anwesend war, vermag diese Schutzrolle nicht zu schmälern. Dass sich die Übergriffe auf „nur drei Monate“ erstreckten, ist nur mit dem Tod des Opfers zu erklären. Wäre E.________ nicht gestorben, wäre ihre Leidenszeit wohl noch viel länger geworden. Vorliegend ist von einem leichten bis mittleren objektiven Tatverschulden auszuge- hen und es erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Monaten als angemessen. 20.2 Subjektive Tatkomponenten Wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat (pag. 2002 f.), konnten bis zuletzt die Wil- lensrichtung und die Beweggründe der Beschuldigten nicht nachvollzogen werden. Weshalb sie passiv blieb und tatenlos dem Treiben zuschaute, konnte sie selbst nicht glaubhaft dartun. Ihre Erklärungen, sie habe vor C.________ Angst gehabt und er habe sie einmal in den Bauch geschlagen, überzeugen nicht. Das Motiv liegt wohl an einem anderen Ort. Ob es Feigheit oder Angst ist, wie die erste Instanz festhält, oder aber der absolute Wunsch in der Schweiz verbleiben zu können und somit ja nicht aufzufallen, wird offen gelassen. Auf jeden Fall ist festzuhalten, dass es der Beschuldigten durchaus, auch wenn noch neu in der Schweiz und ohne sprachliche Kenntnisse, zumutbar gewesen wäre, alles zum Schutze ihrer Tochter zu tun. Als erstes hätte sie mit der Umstellung des Essens oder mit einem Arztbesuch betreffend Erbrechen anfangen können, erfolgten doch die körperlichen Züchtigungen nur des- wegen. Es bestanden Kontakte zu Kirche, Hilfswerke und insbesondere zu Nach- barn, Mitschüler, Lehrperson und medizinisch fachkundigen Personen. Wie die Vor- instanz festhielt war daher die Vermeidbarkeit, resp. die Möglichkeit sich rechtskon- form zu verhalten zahlreich gegeben. Unter Berücksichtigung ihres doch geringeren Tatverschuldens und der rein passi- ven Rolle, erscheint eine Reduktion angebracht, dies – wie die Vorinstanz angenom- men hat – im Umfang von sechs Monaten. 21. Asperation mit dem Tatbestand der Nötigung Der Strafrahmen von Art. 181 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. E.________ wurde von Ende November 2017 bis zum 15. Februar 2018 immer wie- der unter Drohungen und massiver Gewaltanwendungen gezwungen zu essen und zu trinken, resp. mehr zu essen und zu trinken, als sie ertragen konnte und danach Sport zu treiben. Auch hier kann nichts zu den Beweggründen der Beschuldigten ausgeführt werden und sie hätte durchaus wie bereits erwähnt durch andere Essens- versuche etc. intervenieren können. 42 Da diese Nötigungshandlungen jedoch in sehr engem Zusammenhang mit den schweren Körperverletzungen stehen, erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 2 Monate Freiheitsstrafe zu aspe- rieren, was eine Strafe von 36 Monaten ergibt. 22. Täterkomponente Die Beschuldigte wuchs als O.________ Staatsbürgerin in I.________ auf, wo sie auch die Schule während neun Jahren besuchte. Im Jahr 2002 lernte sie C.________ kennen und bekam einen Sohn (geb. .________) und zwei Töchter (geb. .________ und .________) von ihm. Da C.________ im Militär weilte und pro Jahr nur jeweils ein Monat nach Hause kam, war sie wohl alleine für die Erziehung der Kinder zuständig. Seit der Geburt des Sohnes lebte sie bei ihrer Schwiegermut- ter. In die Schweiz kam sie nur mit dem jüngsten Kind, ihre zwei älteren Kinder leben weiterhin in I.________ bei der Schwiegermutter. In der Schweiz wurde sie aufgrund eines Familiennachzugs als Flüchtling, jedoch nur unter Einbezug der Flüchtlingsei- genschaft von C.________ anerkannt. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Sie hat sich während dem ganzen Verfahren anständig und korrekt verhalten und zeigte aufrichtige Reue. Ihre weitreichenden und detaillierten Aussagen dienten zur Aufklärung der Straftaten und sind klar als weitreichendes Geständnis zu werten, auch wenn sie ihre eigene Rolle und Hand- lungsunfähigkeit wenig überzeugend darstellte. Die Kammer schliesst sich der Re- duktion um 25%, resp. um zehn Monate, der Vorinstanz an. 23. Konkretes Strafmass, Strafart, Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer aufgrund der Tat- und Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als angemessen. Bei diesem Strafmass ist ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB möglich. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, ist geständig und bis auf ihre eigene Rolle und Handlungsunfähigkeit einsichtig. Wie bereits die Vorinstanz ausführte (pag. 2003) ist davon auszugehen, dass sie ihre Lehren aus den Vorkommnissen gezogen hat. Eine ungünstige Prognose fehlt. Der teilbedingte Vollzug kann ihr deshalb gewährt wer- den. Der unbedingt vollstreckbare Anteil wird auf zehn Monate festgelegt, der be- dingte Anteil auf 16 Monate, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Sodann befand sich die Beschuldigte vom 15. Februar 2018 bis zum 19. Dezem- ber 2018 (308 Tage) in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft und vom 20. Dezember 2018 bis 29. April 2019 (109 Tage) im vorzeitigen Strafantritt. Den unbedingt vollstreckbaren Teil der Strafe hat sie damit verbüsst. 43 V. Landesverweisung Es ist auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend allgemeinen Aus- führungen zur Landesverweisung zu verweisen (pag. 2004, S. 43ff.). Die Beschuldigte lebte vor der Inhaftierung gerade mal drei Monate in der Schweiz. Seit ihrer Haftentlassung am 29. April 2019 ist wenig bekannt. Gemäss Leumunds- bericht vom 20. Februar 2020 und 7. Oktober 2020 ist sie seit dem 1. August 2019 in AC.________ angemeldet. Sie arbeitet seit dem 28. September 2020 bei der AD.________ in AE.________ (100%). Dabei handelt es sich um eine Art «Eingliederungs-Arbeitsstelle». Nach den Herbstferien soll sie da zu 50% weiterar- beiten (pag. 2142). Sie habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Eltern und zu ihren sechs Geschwistern. Mit ihren beiden Kindern in I.________ habe sie ebenfalls ein gutes Verhältnis und telefoniere ein bis zweimal im Monat. Sie trage zum Unterhalt der Kinder nicht viel bei, da sie nicht richtig arbeite und von der Sozialhilfe abhängig sei (pag. 2164). Aus dem Bericht des Sozialarbeiters der J.________ vom 9. März 2020 ist ersichtlich, dass sie ein kleines Umfeld habe, das ihr Hilfe biete. Die Beschuldigte lebte bis zu ihrer Einreise in I.________ und kam per Familien- nachzug in die Schweiz. In der Befragung beim SEM am 7. Dezember 2017 machte sie denn auch keinerlei andere Gründe, als dass sie mit ihrem Partner zusammen leben wolle, für das beantragte Asyl geltend. Die Beschuldigte sagte aus, sie sei von O.________ und könne nicht nach I.________, da sich die beiden Länder nicht gut verstehen würden (pag. 2164). Die angespannte Lage insbesondere in O.________ und die Folgen auf I.________ sind bekannt. Die Beschuldigte lebte jedoch in I.________ und hat auch Familie (sechs Geschwister und ihre Mutter) in O.________. Die Chancen zur Reintegration sind sowohl in ihrem Heimatland O.________, wo Geschwister und Mutter leben als auch in I.________, wo ihre Kin- der und ihr Vater leben, sicherlich grösser, als in der Schweiz, wo sie nun alleine leben muss. Von einer eigentlichen Integration in der Schweiz kann aufgrund der sehr kurzen Dauer, trotz sicher vorhandenen Bemühungen Deutsch zu lernen und ihrer Arbeits- stelle, nicht gesprochen werden. Von einem Härtefall ist bei der Beschuldigten klar nicht auszugehen, so dass gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB eine Landesverweisung ausgesprochen werden muss. Die Dauer der Landesverweisung wird durch das Gesetz nicht festgelegt. Klar ist, dass diese nicht willkürlich zu bemessen ist und der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zu beachten gilt. Die Vorinstanz hat aufgrund eines Urteils derselben Kammer festgehalten, dass die Dauer im Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschuldigten festgelegt werden sollte. In casu ist die Strafhöhe betreffend der Be- schuldigten zwar tiefer als betreffend C.________, das Verschulden wiegt aber auch bei ihr schwer. Gestützt auf das Schlechterstellungsverbot wird deshalb eine Lan- desverweisung von acht Jahren ausgesprochen. Diese ist im SIS auszuschreiben. 44 VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten unter C.________ und der Beschuldigten aufgeteilt, wobei 1/3 der Beschuldigten und 2/3 C.________ auferlegt wurden. Die Kammer schliesst sich dieser Auferlegung an die Beschuldigte an. Es besteht kein sachlicher Grund, wieso eine Ausscheidung von Verfahrenskosten betreffend der Untersuchungen wegen vorsätzlicher Tötung, hätte erfolgen sollen. Die Untersu- chungen blieben dieselben und führen zu einer Verurteilung wegen schwerer Kör- perverletzung. Untersuchungen, welche lediglich dem Verfahren wegen vorsätzli- cher Tötung gedient hätten, sind keine ersichtlich. Der Beschuldigten sind demnach die erstinstanzlichen anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 21'905.00 (Ge- bühren Vorverfahren CHF 9'133.30, Kosten des Gerichts CHF 3'600.00, Auslagen Vorverfahren CHF 8'638.40, Anklagevertretung Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSK 161.12] CHF 500.00 und Kanzleikosten Gericht CHF 33.30) aufzuerlegen. Oberinstanzlich wurde die Anschlussberufung zurückgezogen, die Beschuldigte un- terlag jedoch mit ihrer Berufung vollumfänglich. Die Anschlussberufung betraf die Strafzumessung und die Landesverweisung, wobei die Berufung der Beschuldigten für dieselben Punkte ebenfalls eigenständige Anträge beinhaltete, weshalb sie obe- rinstanzlich überprüft werden mussten. Es rechtfertigt sich daher die Auferlegung der oberinstanzlichen Kosten an die Beschuldigte im Umfang von 85%. Die restlichen 15% werden vom Kanton Bern getragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 5'000.00 festgelegt (Art. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b VKD) und zu CHF 4'250.00 der Beschuldigten auferlegt. Die restlichen CHF 750.00 werden durch den Kanton Bern getragen. 25. Entschädigungen 25.1 Erstinstanzliche amtliche Entschädigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 f. StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflich- tet: a. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen; b. der Ver- teidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des Rechtsbeistands 45 richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StGB; der definitive Entscheid über die Tra- gung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren durch Rechtsanwältin F.________ wurde auf CHF 28'820.65 festgesetzt (von Kan- ton Bern auszurichtender Betrag CHF 25'689.25 und nachforderbarer Betrag CHF 3'131.40). Diese gibt zu keine Bemerkungen Anlass und ist aufgrund der Ver- urteilung der Beschuldigten zu bestätigen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die erstinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz von CHF 3‘131.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 Oberinstanzliche amtliche Entschädigungen Gemäss ihrem Unterliegen sind 85% der Entschädigungen durch die Beschuldigte zu tragen. Mit Beschluss vom 16. September 2019 wurde Rechtsanwältin F.________ aus ih- rem Mandat entlassen. Ihr Honorar wurde in demselben Beschluss sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz mit Ausnahme der Rück- und Nachzahlungs- pflichten festgesetzt. Rechtsanwältin F.________ macht für die amtliche Verteidi- gung im oberinstanzlichen Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 716.00 (inkl. Auslagen und MWST), bei einem Aufwand von 3.166 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die oberinstanzliche amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit CHF 716.00. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin F.________ auf die Geltendmachung der Dif- ferenz zum vollen Honorar verzichtet hat. Gemäss ihrem Unterliegen hat die Be- schuldigte dem Kanton Bern die für Rechtsanwältin F.________ oberinstanzlich aus- gerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 608.60 (85% von CHF 716.00) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 8'499.00 (inkl. Auslagen und MWST) bei einem Stunden- aufwand von 35 Stunden und einem vollen Honorar von CHF 10'384.65 (inkl. Ausla- gen und MWST), geltend (pag. 2183.1 f.). Diese gibt zu keiner Bemerkung Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die oberinstanzliche amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit CHF 8'499.00. Gemäss ihrem Unterlie- gen hat die Beschuldigte dem Kanton Bern die für Rechtsanwalt B.________ obe- rinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang CHF 7'224.90 (85% von CHF 8'499.90) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar ausmachend CHF 1'602.00 (85% von CHF 1'884.75), zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 46 VII. Verfügungen 26. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 27. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 28. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) betreffend A.________ im Schengener Informationssystem angeordnet. 47 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse C.1 bis und mit C.5 des Urteils des Regionalge- richts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 26. April 2019 in Rechtskraft erwachsen sind. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der schweren Körperverletzung, begangen durch pflichtwidriges Unterlassen (ge- meinsam mit dem aktiv handelnden C.________) in der Zeit von Ende November 2017 bis zum 15. Februar 2018 in Bern z.N. von () E.________, 2. der Nötigung, mehrfach begangen durch pflichtwidriges Unterlassen (gemeinsam mit dem aktiv handelnden C.________) in der Zeit von Ende November 2017 bis zum 15. Februar 2018 in Bern z.N. von () E.________, und in Anwendung der Art. 11, 40, 43, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. b, 122 Abs. 3, 181 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 16 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 308 Tagen (15. Februar 2018 bis 19. Dezember 2018) und der vorzeitige Strafantritt von 131 Tagen (20. Dezember 2018 bis 29. April 2019) werden vollumfänglich angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren unter Ausschreibung der Landesverwei- sung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS). 3. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12‘733.30 und Auslagen von CHF 9‘171.70, insgesamt be- stimmt auf CHF 21‘905.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'250.00 (85% von total CHF 5'000.00). Der verbleibende Verfahrenskostenanteil von CHF 750.00 trägt der Kanton Bern (15% von total CHF 5'000.00). 48 III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die erstinstanzliche amtliche Ver- teidigung von A.________ durch Rechtsanwältin F.________ werden wie folgt be- stimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 96.92 200.00 CHF 19'383.32 Reisezuschlag CHF 1'350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'718.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 22'451.32 CHF 1'728.75 Auslagen ohne MWST CHF 1'509.18 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 25'689.25 volles Honorar CHF 22'290.82 Reisezuschlag CHF 1'350.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'718.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25'358.82 CHF 1'952.65 Auslagen ohne MWSt CHF 1'509.18 Total CHF 28'820.65 nachforderbarer Betrag CHF 3'131.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die erstinstanzlich amtli- che Verteidigung von A.________ mit CHF 25‘689.25. 2. A.________ hat dem Kanton Bern die erstinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschä- digung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz von CHF 3‘131.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin F.________ für das oberinstanzliche Verfahren wird gemäss Beschluss vom 16. September 2019 (pag. 2041 ff.) wie folgt festgelegt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.17 200.00 CHF 633.30 Auslagen MWST-pflichtig CHF 31.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 664.80 CHF 51.20 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 716.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die oberinstanzliche amt- liche Verteidigung von A.________ mit CHF 716.00. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin F.________ auf die Geltendmachung der Dif- ferenz zum vollen Honorar verzichtet hat. 49 4. A.________ hat dem Kanton Bern die für Rechtsanwältin F.________ oberinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 608.60 (85% von CHF 716.00) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.00 200.00 CHF 7’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 892.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’892.20 CHF 607.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’499.90 volles Honorar CHF 8’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 892.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’642.20 CHF 742.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10’384.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’884.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die oberinstanzliche amtli- che Verteidigung von A.________ mit CHF 8'499.90. 6. A.________ hat dem Kanton Bern die für Rechtsanwalt B.________ für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'224.90 (85% von CHF 8'499.90) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar ausmachend CHF 1'602.00 (85% von CHF 1'884.75), zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils von A.________ (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 50 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) betreffend A.________ im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (unverzügliche Mitteilung des Dispositivs; Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (Dispositiv, vorab zur Information; Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 10. November 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Februar 2021) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Der Gerichtsschreiber: Jaeger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 51