3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00. 4. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 200.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die erstinstanzliche und die oberinstanzliche Beurteilung im Zivilpunkt. 44 IV.